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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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386
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z86 i Buch, 2 . Abth. z. Abschn. z. Hauptst.

Städten kaum nöthig haben, die Steuereinnahmemit einem einzigen subalternen Bedienten zu verstär.ken: dahingegen beyderAccise eine ungleich größereAnzahl von Bedienten anAnspectoren, Einnchmern,Güterbeschauern undThorschreibern erfordert werden.Man brauchet auch auf die Gewerbesteuern keine be.sondern Oberbedienten, oder gar ganze Collegia zu un-terhalten, wie beyderAccise. Derjenige Commissa-rius, der die Steuer auf die unbeweglichen Güter inseiner Aufsicht hat, kann auch diese Gewerbesteuernunter seiner Vorsorge haben; und wenn die Sacheeinmal eingerichtet ist; so wird die Direction derselbenbey dem Cammercollegio so wenig Mühe erfordern,daß ein PaarRäthe derselben genugsam vorstehen kön-nen. Ja, es ist nicht einmal nöthig, die Gewerbe-steuern von der Contribution auf die Grundstückenabzusondern, und dieselbe in besondern Büchern undRegistern zu führen; sondern diese Bücher könnennach Tabellenart verschiedene Rubriken haben, undwenn ein Unterthan sowohl unbewegliche Güter besißt,als Gewerbe treibt; so kann beydes hintereinander beyseinem Namen eingetragen werden. Jedoch würde esnöthig seyn, jeden Monat über die Gewerbesteuern be.sondere Extracke zu machen, damit man sieht, ob sie mitdem Verzeichnisse der in jedemHause besindlichenPer-sonen übereinstimmen.

§. 291.

Die Gewerbe- Wenn man dieses alles erwäget; so fällt es sehrRegenten und" die Sinnen, dafi die Gewerbesteuern sowohl für denUnterthanen Regenten, als die Unterthanen ungleich vortheilhafti-rigeiu°"^E^' ger sind, als die Accise. Es ist gewiß, daß ein Re.

gent auf diese Art vielmehr Einkünfte erhalten wird,um das Beste des Staacs durch dienliche Maaßre-geln befördern zu können. Denndurch dieseGewer»besteuern wird nicht nur an den Bedienten ein ansehn-liches