M i Buch,2.Abth. z.Abschn.z.Hauptst.
in allen ihrem Aufwande und Maaßregeln einen vor-theilhaftigen Einfluß hat.
§. 292.
Die Gewerbe» Es wird auch durch diese Gewerbesteuern ein un«
andern gleich besserer Zusammenhang IN oenEmkünften desAbgaben besser Staatö und in andern Maaßregeln und Anstalten derlusammen. Regierung dargestellet. Dw Kai-sieute, wenn sie
Waaren aus fremden Landen kommen lassen, sehensich genöthiget,den wahren Preiß derselben m den Zöl-len anzugeben. Denn wenn sie hier die Waaren nacheinem geringen Preiße verzollen wollten: so wird manihren Gewinnst in den Gewerbesteuern desto höher be-rechnen; und sie würden mithin wenig Vortheil da-von haben. Die Gewerbesteuern werden auch dieFolge nach sich ziehen, daß die Grundstücke, die da-durch eine Erleichterung bekommen, mehr gesuchetwerden; denn in der That haben sie in verschiedenenLanden,sonderlich in mittelmäßigen und kleinenStäd«ten, einen sehrgeringen Werth, so daß ein Haus, dasverschiedene tausend Thaler zu bauen gekostet hat, fastnur um so viele hundert verkaufet wird; und einAcker Erde in der fruchtbaresten Gegend kaum sechöze-hen bis achtzehen Thaler im Preiße steht; eine Sache,die in dem Zusammenhange desNahrungöstandes undselbst in demSteuerinteresse desRegenten verschiedrneNachtheilige Folgen hat. Die Verzeichnisse, so die Ei-genthümer derHauserzumBehufederGewerbesteueinalle Vierteljahre einreichen müssen, können auch indcrEinrichtung derKopfsteuer mit großemNuhen gebrau-chet werden; denn man sieht daraus so gleich, ob dn-feroderjener Familie, oderPerson, die kein Gewerbetreibt, nach den Gesehen die Befreyunggebühret, cderob sie Kopfsteuern zu entrichten hat; und zugleich wir)die Regierung dadurch benachrichtiget, wie und aufwas Art sich die Unterthanen nähren; und ob etwa?
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