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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von den Steuern aufdie Gewerbe. Z89

hin und wieder unerlaubte Nahrungsarten vorgehenmöchten; wie es denn allerdings billig ist, daß diejeni-gen, so angeblich von ihren Renten leben, ein ansehnli-ches in der Kopfsteuer entrichten. Alle diese und ver-schiedene andere Maaßregeln, die eine weise Regie-rung daraus nehmen kann, gereichen gar sehr zurBe-förderung und Aufnahme des Nahrungsstandes. Esist aber ein sehr vortheilhastiges Kennzeichen von einerAbgabe, wenn sie nicht nur andern Einkünften desStaats zur Unterstützung dienet, sondern auch zu demZusammenhange und Aufnehmen des Nahrungöstan.des im Lande gebrauchet werden kann. Folglich sind dieGewerbesteuern auch in diesem Betrachte dem Regen-ten und den Unterthanen sehr vortheilhaftig.

.§. 29z.

Die Möglichkeit undNützlichkeit diesesVorschla» DerEmwurf,ges fällt so überzeugend in die Augen, daßwenigoder nung des Ver-gär keine Einwürfe darwider gemachet werden kön- winnstes sehenen. Unterdessen, wenn sich jemand in Berechnung de,Mdgehöben*desGeminnstes unüberwindlicheSchwierigkeiten vor-stellen wollte*); so bedenkt er vielleicht nicht, daß eshier gar nicht erfordert wird, den Gewinnst derGe-werbe gleichsam bis auf einen Pfennig zu berechnen.

Es ist genug, wenn dieser Gewinnst wahrscheinlichund mäßig zum Grunde geleget wird (§. 279.); undalsdann fallen alle diejenigen großen Schwierigkeitenweg, die sich viele vorstellen. Ebensolche Schwierig-keiten würden sich bey Bestimmung des GewinnsteSvon den unbeweglichen Gütern ereignen, wenn mandiesen Gewinnst auf das genaueste berechnen wollte.

Die Schäden in der Haushaltung, die Kosten desGesindes, des Zugviehes, des Geschirres, die fast inallen Gegendenverschiedensind, würdenunüberwind-liche Schwierigkeiten machen. Allein, das ist bey ei-nem Contributionsanschlage gar nicht nöthig. E s ist

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