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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von den Steuern aufdie Gewerbe. Z9i

aufder Messe einkaufet, ssondern auch aus andern Ha«,delöstadten,diese und jeme Arten verschreibt. Ueberdießmuß er dieAccise zu einerZeit zahlen, daerseinGeldentweder zu Eiukaufung: der Waaren, oder zu BezahllungseinerSchulden am allernothwendigstenbrauchet.Eben dieses ereignet sich auch bey andern Unterthanen,wenn ein jeder Hauswic-th zu Anfange des Wintersaufbas ganze Jahr Getreide in Vorrath mahlen läßt,wenn er kurz daraufin daröHaus schlachtet, und sich mitanderem Verrathe auf Den Winter versieht; so mußer öfters in einem Monate mehr in dieAccise schicken,als er binnen vierMonaiten kaum Gewerbesteuern ent-richtet haben würde.

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Endlich werden auch vielleicht einige in den Ge-danken stehen, daß die Gewerbesteuern auch um des-halb nicht wohl eingeführet werden könnten, weil einLand, das solche einrichten wollte, in Ansehung derbe-nachbartenStaaten, wo dieAccise stakt findet, Ein-buße haben würde, indem dessen Unterthanen bey ih-rem Verkehre in benach bartenStaaten,Accise entrich-ten müßten, die Unterthanen der Nachbarn aber indiesem Lande gänzlich frey ausgingen. Dieser Ein.wurf hat zwar einen großen Schein für sich, ist aberin der That alles Grundes beraubet. Vielmehr wür-de eben aus einer solchen Beschaffenheit der größteNutzen für das Land entstehen, indem dadurch dieGewerbe des Landes immer blühender werden wür-den. Denn die benachbarten Unterthanen, wenn sieVerkehr im Lande haben, holen entweder unsere Lan-deswaaren ab,oderführenuns ihre LandeSproducte zu.In dem ersten Falle gewinnt das Land dabey; undes ist selbst bey der Accise wider alle vernünftigeGrundsätze, die ausgehenden Landeswaaren mit Im-posten zu beschweren. Gleichwie auch die Fremden

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Der Einwarf,daß ein Land inAnsehung derbenachbartenStaaten, wo dieAccise eina.M-ret ist, Nachtheilleiden würde,wird gehoben.