Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
393
JPEG-Download
 

Von den Steuern aufdie Gewerbe, zyz

unter den Unterthanen gar sehr, die doch eine dernothwendigsten Eigenschaften wohl eingerichteterAbgaben ist.

§. - 97 »

So, wie man bey diesen Arten der Gewerbesteuern,die Gewerbe treibenden Personen zum Grunde leget;so giebt es auch andere, die auf die Materialien derGewerbe gegründet sind, und welche folglich mit derAccise viel ähnliches haben. Darunter gehöret vor-nehmlich die Tranksteuer, oder Ziest; die von ollenArten der Getränke, womitGewerbe getrieben wird,entrichtet werden muß. Was das Bier anbetrifft:so wird sie gemeiniglich sowohl aufdieBrauenden, alsauf die Gast- und Schenkmirche gelegek, wiewohl dieletztem in Vergleich gegen die erstem nur ein wenigeszu entrichten haben. Die Steuern von Wein hinge,gen werden fast allenthalben von den Weinschenkeneingefordert, wiewohl auch die Eigenthümer ihrenselbsterbaueten Wein versteuern müssen, welches abermehr für eine Accise als Tranksteuer angesehen wird.Diese Steuern auf das Weinschenken, sind in denmeisten Landen ziemlich hoch. In Oesterreich wer-den sie Dätz genennet, welches vermuthlich so viel alsDecem heißen soll; und sie machen daselbst ein wichti-ges Capital in den Cameraleinkünften. In den mei-sten Landen muß auch alles Bier und Wein versteuertwerden, was man zu seiner eigenen Haushaltung con-sumiret, und entweder selbst brauen oder von andernOrten und Landen kommen laßt. Dieses scheint nunzwarvon der Natur der Gewerbesteuern gänzlich abzu-weichen. Unterdessen geschieht es doch allemal, um sicheinen Vortheil in der Haushaltung zu stiften; undwenn man diesen Vortheil nicht zur Absicht hätte: sowürde man es von denjenigen nehmen, die damit Ge-werbe treiben.

Bb z §. 298.

Von ter Trank-steuer oder Zicfe.