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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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394
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Von denFleischsteuem.

Z94 I Buch, 2.Abth. z.Abschn. z. Hauptst.

§. 298.

Ei« gleiche Bewandtniß hat es mit den Fleisch,steuern. Eigentlich sollen sie nur von den Fleischhauernentrichtet werden, als die damit Gewerbe treiben.Mein, weil man sich durch das Hausschlachten einenVortheil zuwege bringen will, wodurch das Gewerbeder Fleischhauer Abbruch leidet, und mithin auch dielandesherrlichen Einkünfte daraus geschwachet wer.den: so müssen die Fleischsteuern auch von dem Haus-schlachten entrichtet werden. Jedoch werden gemei.niglich dieHoukwirthe um die Halste erleidlicherge.halten als die Fleischhauer, so daß, wenn die letzter»zween Pfennige auf dasPsund Fleisch bezahlen, jenenur einen Pfennig entrichten. Zu dem Ende muß ge-meiniglich ein jedes geschlachtetes StückVieh aufeinedarzu verordnete Wage gebracht werden. Wiewohlman in einigen fanden diese Art Steuern an dieFleisch.Hauer oder an den Stadtrakh und Gemeinden, kurz anden Meistbielhenden zu verpachten pfleget, um die beyder Wage nöthigen Bedienten zu ersparen; da denndie Pachter entweder die Wage beybehalten, oder die-ses Geld nach einer beliebige» Einrichtung von denFlei schhauern und denen, so in das Haus schlachten, zu-sammen bringen").

") Die Fleischsieucrn sind von der Accise auf das zuschlachtende Vieh unterschieden. Die Accse, wenn ineinigen Landen bcudcs eingeführet ist, muß vorher ge-geben werden, ehe geschlachtet wird; sodann muß dasausgeschlachtete Vieh auf die Wage gebracht und nachAnzahl der Pfunde die Fleischsteucr entrichtet werden.Fragt man mich, ob diese zweuerlen Abgaben nicht ineinerlcv Steuer entrichtet werden konnten: so muß ichfreylich mit Ja antworten. Allein, dao ist die Folgevon vielerlei) Einuahmccassen, die öfters nothwendigscheinen, wenn mehr auf die alten zufälliger Weiseentstandenen Landesverfassungen, als auf das Wesender Abgaben gesehen werden soll.

§.299.