Von den Steuern auf die Gewerbe. 595
§. 299.
Unter diese Art der Steuern gehören auch die Vieh. VonWch- u.und Klauen-Steuern; und diese Abgaben haben so ^uen-Steu»wenig Unbilligkeit in sich, daß ich sie auch bey meinenvorgeschlagenen Gewerbesteuern beyzubehalten anra.then würde. Denn die Landleute entrichten dieSteuernauf die unbeweglichen Güter bloß von der Nutzungihrer Grundstücke. Das Vieh aber wirft noch einebesondere Nutzung ab, die daselbst nicht mit in An.schlag gebracht ist; und ist in der That eine Nahrungs-art oder Gewerbe für sich, ob es gleich gemeiniglichmit dem Ackerbaus vereiniget ist. Man bestimmethier eben so, wie bey den Grundstücken, den viertenTheil des jährlichen Gewinnstes zu der Vieh- oderKlauen-Steuer. Wenn man also nach einem mäßi.gen Anschlage ein Pferd zu vier Thalern, eine Kuh zueinem Thaler, und ein Schaafzu achtGroschen oder ei-nem halben Gulden jährlicher Nutzung rechnet, nachAbzug der Fütterung und aller Kosten: so beträgt diejährliche Viehsteuer aufein Pferd einen Thaler, aufei-ne Kuh sechs Groschen und auf ein Schaafzween Gro-schen: und so findet auch diese Viehsteuer in verschie-denen Landen wirklich statt.
§. ZO0.
In einigen Landen, wo sonst die Arcise nicht einge- Von P wier-führct ist, finden doch Papiersteuern statt; indem nicht A/r m Äallein dasweißeSchreib-undDruck-Papier mitAb- druckteSachm.gaben beleget ist, sondern auch die gedruckten rohenBücher Eingangsrechte bezahlen u. gewisse gedruckteSachen, z. E. die Calender, besondere Stempel habenmüssen *). Bey meinen vorgeschlagenen Gewerbe-steuern sind diese Abgaben unnöthig, weil alsdann dieBuchhändler, die Buchdrucker und andere, so mit Pa-pier umgehen und handeln, nach Maaßgebung der
Starke