Von den Steuern aufdie Gewerbe. Z97
obigen Grundregeln entgegen ist (§. 227.); sondernweil auch dadurch unfehlbar verursachenvud, daß dieCapitalien heimlich außer Landes untergebracht undmithin der Cirkulation in Gewerben entzogen werden.Die Besolaungssieuern können gleichfalls schwerlichals ein ordentlicher Weg der Abgaben gebrauchet wer-den. Denn es ist zu vermuthen, daß der Staat schonaufden schuldigen Beytrag der Bedienten zu demAuf-wande ves S raats Betrachtgemach et, und deshalb ih-reBesoldungeetwasgeringer eingerichtet hat (§.42;).Allein,da sich dieses nur in geruhigenZeiten von ordent-lichen und gewöhnlichen Abgaben versteht: so ist esnichts unbilliges, wenn man ingroßen Nothfallen, dader Unterthan überall harter angegriffen wird,auch denBedienten des StaatS Besoldungssteuern aufleget,oder eine sogenannte H.rrba, oder einen gewissen Abzugvon Hunderten einrichtet *)«
Diese Besoldungssteuern oder^rrks dienen auch sehr,das durch große Kriege ganz in Unordnung geratheneCameral'.vesen wieder einzurichten. Z. E. als Oester-reich im letzt verwichenen Kriege sich gegen so vieleFeinde zu vertheidigen hatte: so waren sowohl in demCivil- a!S Militair-Etat viele Besoldungen unbezahltgeblieben, die verschiedene Millionen ausmachelen,und es würde schwer gehalten haben, solche nach her-gestelltem Frieden bey dem übrigen großen Aufwaudedes StaatS abzutragen. Allein, unter andern uner-müdeten Bemühungen, welche ein wahrhaftig großerFinanzminisier anwendete, das Cameralwesen in eineschöne Ordnung zu setzen, war auch die Einrichtungdieser ^rriis begriffen; und vermittelst derselben sindalle die rückständigen Besoldungen bezahlet worden,worauf sich die Bedienten selbst bereits aller Hoffnungverziehen hatten.
§. Z02.
Endlich muffen wir noch einer gewissen ArtAbaaben Don Abgaken,erwähnen, die zwar unter keine vorhergehende Classe
gehören,