Von zufälligen Einkünft. des Staats. 401
dergleichen Zufälle sich gar nicht ereignen sollten. Mankann also i» den ordeullichen Einkünftett schon einigenStaardaraufMachen; und siedürfen in einer Abhand-lung von dem Cameralwesett nicht Übergängen werdem
§. 504.
Man kann aber alle diese Zufalle in fünf Haupt- Emchci'lungMklaffen bringe»; und wir wollen diese Classen nach stnf
derMaaße ordnen- wie sie an Einkünften wichtig zU HauMWntseyn pflegen. In diesem Betrachte verdienet das Ober-LcheuSeigenrhum des Staats über gewisse im Landevorhandene Güter die erste Stelle. Es stehen näm-lich viele Unterthanen mit der obersten Gewalt in einervon unsern Verfahren beliebten, an sich selbst gar nichtNothwendigen Verbindlichkeit, welche wir Lehen- oderden LehenszusamMenhang (nexum) nennen; und obMan zwar hierbei) garnicht den Endzweck gehabt hat-Einkünfte für den Staat Zu stiften; sondern sich anden Besitzern der Lehengü'er allezeit treue und tapseröKrieger zur Vertheidigung des Vaterlandes zu ver-schaffen : so ereignen sich doch ausSeiten der oberstenGewalt und dieser Lehenleuke allerley Fälle- welcheNach Maaßgebung der dabey eingeführten Rechte undGewohnheiten zu Einkünften Gelegenheit geben. DieVerwaltung der Gerechtigkeit giebt zN der zweytenClasse dieser Einkünfte Anlaß; indem sich bey Auö-Übung der Gerechtigkeit vielerley zufällige BeschaffeneHeiken der Unterthanen finden, Nach welchen die obersteGewalt Einkünfte von ihnen erhebt- ohne daß derEndzweck der Gerechtigkeit dabey ekwaS leideft Diedritte Classe dieser zufälligen Einkünfte entsteht ausder Ober-Police»directioN des Regenten, wöbet» sichVerschiedene Umstände ereigne»», daß derselbe vondie-seN oder jenen Unterthanen etwas erheben käNn- ohneden Endzweck der Police») dabei) zu verketzern DieVierte Classe entspringt aus dem Rechte des Krieges-Laniepalwissensch.UTH» Cc weft