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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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4O2 i Buch, 2.AbLheil. ^Abschnitt.

welches die oberste Gewalt besitzt. Wenn sich nämlichdiegesammte Republik in der zufälligen Beschaffen.he,t befindet, daß sie mit andernStaaten Krieg führet:so entstehen daraus nach den Umständen undVorfaliendes Krieges allerley Einkünfte für die ob, rste Gew ilk.Endlich giebt auch das hohe Recht des Regi-nnn inKirchenfachen in verschiedenen Umständen zu einigen,ob wohl wenigen, Einkünften Anlaß.

§. Zvz.

Grundsae,ter Der hauptsächlichste Grundsatz, den sich ein weiserMen TtüM Regent und ein vernünftiger Cameralist bey allen die.angewendet sen Einkünften zumAugettmerke nehmen muß, ist, daßwerden muß. Er die Einkünfte niemals zum Hauptzwecke, oder nurzu einem wichtigen Nebenzwecke machet; sondern manmuß in allen dahin einschlagenden Unternehmungenu. Entsch ließungen bloß das wahre Beste des Staats,und die Beschaffenheit, Gerechtigkeit u.BilligkeitderSache vor Augen haben, ohne auf die dabey fallendenEinkünfte den geruigstenBetracht zu machen. DieEinkünfte müssen in der That nur ganz zufälligerWeise entstehen. Daher sind auch dieselben von denEinkünften aus den Regalien genugsam unterschieden.Dort waren dieEinkünfte allemal ein wichtigerNeben-zweck; und man mußte die Verwalt»,^ derselben der-gestalteinrichten, daß zwardieWohlfahrtdesStaatöals der Hauptzweck dadurch erreichet, der Nebenzweckder Einkünfte aber dabey nicht vernachläßigek würde.Diese beyderley Zwecke konnten auch allemal nebeneinander bestehen, wie wir bey allen Regalien genug,sam gezeigst haben. Allein, alle Quellen der zufallt',gen Emkünste sind also beschaffen, daß die WohlfahrtdesStaatsallemal ganz unfehlbardabey leidet: so baldman nurdie Einkünfte zu einem wichtigen Nebenzwe.cke setzet. Ja, die meisten Quellen können so wenigvertragen, daß man dabey auf die Einkünfte starken

Betracht

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