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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von zufälligen Einkämst, des Staats, gvz

Betracht nimmt, daß sie viielmchr nach und nach vonselbst vertrocknen, und keineEinkünfte mehr abwerfen,so bald man sie nichr alö bloß zufällig ansieht. Wir wer.den dieses hin mrd wiede r zu zeigen Gelegenheit haben:indem wir nun allediefeClasssen der zufälligenEinkünf-te nach derReihe betrachten werden.

go6.

Wir erwägen demnach zuförderst die'Einkünfte aus Dl-ersteTlass-dem Obereigenkhume deöNegenten und des Staats,über die Lehengüter. Hier dürfte es nun vielen schei- der rchenshcrr-nen, daß wir diese Ober Lehensherrlichkeit unter denRegalien hatten abhandeln sollen, wie auch verschie- nicht zu denRc-dene Cameralisten unter dem Namen des Lehensregals ^cchnmgethan haben; und weil hier ein gewisses Eigenthumdes Staats zum Grunde liegt: fo scheint es, daßsol-ches selbst unfern Begriffen von den Regalien gemäßgewesen wäre. Allein, wir haben das Eigenrhum desStaats an gewissenGütern nicht zu dem Hauptkenn-zeichen der Regalien gernachet. Wir erfordern über.dieß, daß sie zu dem Privateigenthume nicht wohlschicklich sind, daß sie zur Wohlfahrt des Staats einebesondere Vorsorge und Direktion der obersten Ge-walt bedürfen, und daß sie nach einem NebenzweckeEinkünfte abwerfen (H.y?.). Alles dieses ermangelthier. Ueberdieß ist die Lehensherrlichkeit gar keinRecht oder Eigenschaft, welche der obersten Gewaltvorzüglich ankleben sollte. Eine jede Privatpersonkann mit Verändern dergleichenLehensverbindlichkeitaufrichten: und es ist auch gar häufig bey uns, undin andern Staaten geschehen. Die Lehensherrlichkeitist also gar kein Recht, welches man der obersten Ge-walt vorzüglich zueignen könnte. Es ist eine bloß zu-fällige Beschaffenheit, daß die oberste Gewalt in vie-len Staaten in einem solchen Zusammenhange mit ei-nigen ihrer Unterthanen steht, der auch unter Privat-

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