Von zufälligen Einkünft. des Staats. 425
nung, daß man mit dem Aufgebothe des Adels nichtsmehr ausrichten kann, wenn man sich auch dessen ge-brauchen wellte, wie die Erfahrung auch noch in demletzter» Kriege genugsam gezejget hat. Nun würdezwar die vorige Lehensperfassung dennoch forldaurenkönnen, indem man dem Besitzer eines Lehengutes, derein ganzes Ritterpferd zu stellen verbunden ist, stattdessen auflegen könnte, so viel zu dem Aufwande desStaats beyzutragen, als ein Reuter zu stellen und zuunterhalten kostet, wenn nur fönst diese Verfassungwesentlichen Nutzen hätte, oder wenigstens unschädlichwäre. Allein, sie verursachet nichts, als ewige Processeunter den Lehensfolgern, und unter denselben und denLanderben. Sie ist auch für den Adel selbst eine Last,in Ansehung der Strenge, womit die Lehensfälle be.folget werden müssen, und der dabey gar leicht entste.henden Lehensfehler, wodurch der Beutel derLehenS-leutsgar öfters ziemlich herhalten muß. Meines Er-achtens also verbindet uns die gesunde Vernunft, dieLehensverfassung abzuschaffen, die Lehen in Erbe zuverwandeln, den Rittergütern einen mäßigen jährli-chen Beytrag, nach Mqaßgebung der darauf haften-den Ritterpferde, aufzulegen, und ihnen, wegen ihrerSteuerfreyheit und übrigen Gerechtsame, genügsameVersicherung zu geben. Hierbey können sie unterbilligen und gerechten Regenten eben so sicher seyn, alsbey der Lehensverfaffung; und bey unbilligen Regen-ten wird auch die Beschaffenheit der Lehen ein garschwacher Damm seyn. Das Ansehen der Familienaber kann durch Majorats und Fideicommjsse, des-gleichen durch Erbverträge ungleich besser erhaltenwerden, ohne daß dabey so ewige Processe entstehen,wie bey der Lehenseinrichtung,die vielmehr zumUnter.gange der ansehnlichstenFamilien gereichen, wie davonBeyspiele genug vorhanden sind.