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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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406
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4v6 i Buch, 2. Abtheil. 4. Abschnitt.

§. Z08.

V°nk>enrch«u Jedoch weil die Lehensversassung in den meistensöllcnu"hcadac- Andern noch stakt findet, so müssen wir die Sacheaus Milchen- nehmen wie sie ist, und die Einkünfte darnach beut.den Einkünften, Es bestehen aber die hauptsächlichsten Ein-

künfte des Staats bey den Lehengütern in den Lehen-diensten, welche deren Bescher dem Lchensherrn zu lei.stcn schuldig find. Diese find nun entweder Hof- oderKriegeö-Dienste. Die Hofdiensie kann man schwer,lich als Einkünfte ansehen; denn dieVasallen statt der.selben bey Freuden- u. Trauer-Fallen mit einem Geld-beytrage zu beschweren, wie einige Camcralisten vor.schlagen, dürfte nicht allein bey den Vasallen Wider-spruch finden, und aus der Natur des Lehens schlechterwiesen werden können; sondern auch großen Regen,ten schwerlich anständig seyn. Das meiste kömmt als»auf die Roß- oder Krieges-Dienste an; und gleichwiedieselben heute zu Tage nicht mehr gebrauchet werden;so sehe ich gar nichts unbilliges, wenn auch ein ganzesRitterpferd,stattdeöehemaligenAufgebothes,jährlichmit hundert Thalern Beytrag zu den Kriegskostenvergütet werden muß, als so hoch die Stellung einesReuters und Pferdes, die Ausrüstung und der Unter-halt für Mann und Pferd, ein Jahr in das anderegerechnet, ungefähr jährlich kommen dürfte. Ja esscheint solches so gar dem Endzwecke der Rittergütergemäß zu seyn. Denn wenn es die Umstände derStaatsangelegenheiten in Europa, und die nöthigeVertheidigung der Republik erfordern, daß ein jederbeträchtlicher Staat in beständiger Rüstung stehenmuß: so ist es auch nöthig, daßdieLehenleutebestän.dig aufslhcn, und man hat in den Lehenrechten keinegewisseZeit derLehendienste bestimmet; sondern daskömmt auf die Unistände der Zeit und des Staatsan. Die Rittergüter behalten dem ungeachtet nochVorzüge genug vor den steuerbaren Gütern, wenn

man