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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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407
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Von zufälligen Einkünft. desStaats. 427

man erwäget, daß ein Rittergut, worauf ein ganzRitterpferd haftet, wenigstens allemal ein sechzig bishundert tausend Thaler werth ist, so daß hundert Tha-ler Abgabe von einem solchen Gute in der That nureine Kleinigkeit sind. Dieses versteht sich aber nurvon großen Staaten, die in die Angelegenheiten vonEuropa Einfluß haben, und in beständiger Rüstungstehen, wo eö den übrigen Unterthanen in der That zuhart fällt, wenn sie alle Lasten allein tragen sollen, unk»diejenigen sich gänzlich oder doch größtentheilö davonausschließen wollen, die doch das meiste Vermögen be-sitzen, eine Sache, deren Unbilligkeit allzuoffenbar indie Augen fällt. In kleinen Staaten, die keine be.ständige Rüstung nöthig haben, und wo der andereUnterthan gemeiniglich gleichfalls erleidlicher steht, istes genug, wenn sie bey außerordentlichem Aufwandsdes Hofes, oder besondern Nothfallen des Landes, mitPresent-Charitativ- und andern dergleichen Geldernzu den Kosten des Staats proportionirliche Summenbeytragen.

§. zcy.

Gleichwie die Natur des Lehens erfordert, daß fol« Mn dcn §m-ches in allen Fallen, die sich sowohl in der herrschen. der

den als dienenden Hand ereignen, von dem Lehens- kchr'MLc cm-mann erkannt werde: so pflegen auch hlerbey für den heng,-lde °^undRegenten verschiedene Einkünfte zufallen. Es sind Sporn!«,nämlich allenthalben gewisse Lehengelder gewöhnlich,die in verschiedenen Landen ziemlich stark sind, undwobey es lediglich auf die einmal eingeführte» Lehens,gesetze und Gewohnheiten ankömmt. Desgleichensind gemeiniglich dieSporteln oder Gebühren fürdieMmhscheine,Jndulte,Cikationes zur LehenSempsäng.niß rnd die Lehenbriefe selbst höher angesetzet, als essonst in Rechtssachen gewöhnlich ist. Hieraus ent-stehen nun verschiedene Einkünfte, die sonderlich bey

Cc 4 Fällen