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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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4!4 I Buch, 2. Abtheil. 4. Abschnitt.

Gerichtenverwirket, oder rechtlich zuerkannt seyn, wo<beysie bemerken müssen,ob dieStrafe bereits eingetrie«ben ist,oder aus was fürUrsachen solches nichtgeschehenkönnen. Dahin gehören auch die Succumbenzgelder,die eine Partey erlegen muß, wenn sie wider den Aus-spruch eines Hähern Gerichtes ein Remedium einwen-det, und die verloren werden, wenn das vorige Urtheilnicht abgeändert wird.

§. Zi?.

Einkünften Eben so entstehen verschiedene zufällige Einkünfte,vdc^wcnn°der wenn die Gerechtigkeit ihr Amt gegen die in demLandesherr die Staate begangenen Verbrechen ausübet. Denn davminderE^ fallen zuweilen ansehnliche Geldstrafen, sowohl, wennsie also durch Urtheil der Rechte auferleget werden, alswenn der Landesherr, auf beschehenes Ansuchen, einezuerkannte Art der Strafe in eine andere verwandelt,z. E. wenn eine Leibesstrase in eine Geldstrafe verän-dert wird. Hier muß die Cammer ihre Fiscale wachsamseyn lassen, daß diejenigen Vasallen, so mit der hohenGerichtsbarkeit versehen sind, dergleichen Verände-rungen der Art derStrafe nicht ohne landesherrlicheErlaubniß unternehmen, oder das dafür erlegte Geldals Nutzungen ihrer Gerichtsbarkeit für sich behalten.Denn dergleichen Veränderungen der Strafen, sindeine wirkliche Art des dem Landesherrn allein zustehen-den Begnadigungsrechtes; und gleichwie der Landes-herr dergleichen Begnadigungen nicht ohne Untersu-chung des Verbrechens,und der persönlichenUmständedes Verbrechers und seiner vorhergehenden Auffüh-rung ertheilet: so kann auch der Nutzen daraus nur ihmallein zuwachsen.

§. zi8»

Einkünfte, si> Das hohe Begnadigungsrecht selbst giebt zu ver-schiedenen zufälligen Einkünften Anlaß; indem die

Ver-