Von zufälligen Einkünft. des Staats. 415
VerbrechergemeiniglichnachMaaßgebungihresVer.cUlpenlLaai,
brechenö und ihrer Umstände, etwas ansehnliches da-für erlege» mästen. Diese Begnadigungen finden ei- pfi-üen.gentltch nach vorhergegangener Untersuchung statt.
Man hat aber eine andere Art derselben, in welchender Verbrecher ohne Untersuchung freygosproche wird,die Alwlition heißt. Beyderley Arten müssen, wieschon vorhin erinnert worden, nicht ohne reife Unter-suchung, auch nicht in schweren, die öffentliche Sicher,heit stöhrer-.den, oder mit gar zu großem öffenilichenAergernisse begleitet gewesenen Verbrechen, ertheiletwerden: und der Landesherr muß die BewegungS»gründe der Begnadigung nicht in dem zuerlegendenGelde, sondern in der vorhergehenden Aufführung desVerbrechers,und in seiner wahrscheinlichenBesserungfinden. Hierher gehöret auch gewissermaßen, wennder Landesherr jemand die Gnade erzeiget, daß er ihnvon Beobachtung dieses oder jenesGeseheS freyspricht,und welches das Dispensationörecht genennek wird.
Es findet dasselbe am häufigsten in den Ehen statt,die inGraden derAnverwandtschaft geschlossen werden,welche durch die Gesehe verbothen find; und auchhierdurch pflegen öfters ansehnliche Einkünfte einzu.gehen, die nicht den Confistoricn überlassen, sondernzur Cammer geliefert werden müssen.
§. Zld»
Zu der Verwaltung der Gerechtigkeit gehöret ge« Einkünfte k»wissermaßen, wenn der Landesherr Minderjährige für AAun" mundmajorenn erkläret, ehe sie das gesetzlicheAlter errei- Lesitimarionen.chet haben; wenn er unehelich gebohrne Kinder legiti.iniret, und für successionsfähig erkläret. Denn al.les dieses soll nicht ohne gründliche Untersuchung derSache, und des Nachtheiles, das daraus einem drittenzuwachsen kann, vorgenommen werden; und wenn es
darauf