416 l Buch, 2.Abtheil. 4. Abschnitt.
darauf ankömmt, daß derjenige, so fürsucceßionsfahigerkläret wird, in ein Lehengut surcediren soll, worüberder Landesherr die Ober-Lehensherrlichkeit besitzt; sodarf solches nicht ohneCommunicatio» mitderCam-mer, und reiftUeberlegung derSache zugestanden wer-den. Denn der Landesherr könnte sonst zwanzig undhundertmal mehr Schaden leiden, als diese wenigenEinkünfte Vortheil abwerfen»
§. ZLS.
Einkünfte soll Man rechnet auch allenthalben die An. und Ab-MsMew-^ zUgögelder unter die Nutzungen der Gerichtsbarkeit,als welche gleichfalls einige zufällige Einkünfte an dieHand geben. Was dieAnzugsgelder anbetrifft, diewirklich in verschiedenen Gerichtsbarkeiten statt fin-den, sonderlich in den Gerichten der Vasallen, so hal-te ich sie für die ungereimteste Sache, die nur seynkann. Die vernünftigen Grundsätze erfordern, daßman die Fremden auf alle Art anreizen soll, in dasLand zu ziehen, nicht aber, daß man ihren Anzugschwer machen, oder sie durch dergleichen Anzugsgel-der davon abschrecken soll» Es ist also allerdings cm-zurachen, daß ein Landesherr gesetzlich verbiethet, der-gleichen Anzugsgelder zu fordern» Was aber die Ab-zugsgelder anbelanget; so habe ich schon oben gezeiget(1 Theil,§» gzi.), daß auch diese nicht sehr anzurathensind. Allein, wenn andere Staaten nicht eine gleicheFreyheit von den Abzugsgelöern denjenigen gestatten,die in unser Land ziehen: so ist es nöthig, daß wir re-preffalienweise das Abzugsgeld beybehalten. DiesesAbzugsgeld sollte auch eigentlich niemanden, als derobersten Gewalt zustehen, und Nur indem einzigenFalle genommen werden, wenn jemand außer Landeszieht. Den« es ist vernünftig, daß freye Leute im Lan-de sich Niederlaffen können, wo sie es ihrer Convenienjgemäß erachten» Allein, da viele Herrschaften und
Ritter-