Vrn zufälligen Einkünft. des Staats. 417
Rittergüter dieses Recht derAbzugögelder noch als einHebe, bleibsel der ehemaligen Leibeigenschaft besißen,vderdamitvon dem Landesherr» begnadiget sind, odersolches sonik durch langm Gebrauch hergebracht ha.hcn; so müssen sie freylich dabey gelassen werden. Un.kerdessen musi die Cammer olle Vasallen anhalten,daß sie in dem Falle, wenn jemand außer Landes insolche Staaren zieht, gegen welche man repressalien.weise das Abzugsgeld gebrauchet, auch für Erlegungdes landesherrlichen Abzugsgeldes sorgen, und solcheszur Cammer einsenden; da sie öfters nur aufihr eige-nes aufmerksam zu seyn pflegen; wie denn solchenfallsbeyderley Abzugöqelder allerdings bey einander stattfinden; indem sie verschiedene Ursachen zum Grund«haben.
§. Z2l.
Die dritte Classe der zufälligen Einkünfte, nämlich Die dritte Tlaftderjenige», die aus der hohen landesherrlichen Vek. E,Mnste^d/eWallung des PolweywesenS entspringen, pfleget nicht aus der Pol,«»«weniger ergiebig zu seyn, als die vorhergehenden.
Denn gleichwie alle Gerechtsame und Freyheiten, wel- dUi hEitdei imgche den Vasallen, Städten, Gemeinden, und über.
Haupt allen Unterthanen zustehen, von der Ertheilung gim.und ausdrückl'chen oder stillschweigenden Erlaubnißder obersten Gewalt herrühren müssen; so pfleget nichtallein für dieEr,Heilung solcherGerechrsame undFrey.
Heiken, ein ansehnliches einzukommen; sondern dieConfirmation derselbe bey dem Regierungsantritte ei«nes Regenten, und sonst giebt gleichfalls zu guten Ein,fünften Anlaß, wenn die Einrichtung getroffen ist,daß beydes, sowohl Taxgelder, als Sporteln, nichtden Cauzeleyen als Accidentien überlassen, sondern zurCasse berechnet werden. Es müssen aber solchePrivilegien, Gerechtsame und Statuta bloß nach demAnhalte und Worten der alten Urkunden bestätigetwerden; und d> eConsirmation sollte überhaupt bey denLameralwlssciisch.ULH. Dd Eam-