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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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418
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418 iBuch, 2. Abtheil. 4. Abschnitt.

Cammern,und nicht bey denJustizcollegiis geschehen,weil doch allemal das meiste darunter in das Policey.und Cameral-Wesen einschlägt, und dabey gar leichtetwas einstießen kann, was den Maaßregeln des Lan-desherrn in dergleichen Angelegenheiten entgegen ist,das hernach wider die Cammer allegiret wird.

H. Z22.

Einkünfte von Wenigstens ist es schlechterdings nothwendig, daßstvnn? ü,°"dm alleneue Privilegia und Concefstoneö, die nur im min-Gewcrben. desten in das Policeywesen und den Nahrungsstandim Lande einschlagen, nirgends anders, als bey denCammercollegiis gesuchet werden müssen; und hier-durch pflegen öfters beträchtliche Einkünfte zufallen.Die Errichtung der Wasser. Wind- Loh- Walk. undvieler anderer Arten von Mühlen, die, ob sie gleichnicht unter die Regalien zu rechnen sind, dennoch einerPoliceydireetion bedürfen (§.149.), wird selten andersals gegen Erlegung einer gewissen Geldsumme erlau-bet. Eine gleiche Beschaffenheit hat es mit den Ku-pfer-und Eisen-Hämmern, mit einigen Fabriken undverschiedenen andern Nahrungsarcen. Besonders istes in vielen Landen eingeführet, daß dasSchorstein-fegen, das Feder-Lumpen-u.Aschen-Sammlen, dasFohlenreißen, das Schweineschneiden und dergleichenGewerbe, die einerPoliceyaufsicht bedürfen, oder oh-nedem nicht vervielfältiget werden können, bloß gegenerhaltene Privilegien von der Cammer auögeübetwer-den dürfen. Bey allen solchen Privilegien muß dieCammer sorgfältigen Betracht machen, daß sie in sol-chen Nahrungsarten, davon sich mehrere Unterthanenernähren können, und die einigen Einfluß in den ge-sammten Nahrungsstand deö Landes habe, keine Mo-nopolia zuläßt. Denn nichts ist guten Grundsätzen,und dem Aufnehmen der Commertien und Gewer-be mehr zuwider, als d-eseö. Sie muß auch einenUnterthan, ober gleich für das Privilegium nichts

zahlet,