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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von zufälligen Einkünst. desStaats. 419

zahlet, oder sich zu keinem jährlichen Canoni versteht,in dergleichen Nahrungsarten allemal einem Fremdenvorziehen, der außerhalb Landes wohner, und das ver-diente Geld in andere Staaten schleppet. Am allerwe-nigsten aber dürfen die Unterthanen angehafteiverden,daß sie wegengolcher Privilegien mehr zahlen müssen,als es die A beik und die Sache erfordert, und als sie esaußer diesenPrivilegien von anderisteuten haben könn-ten. Denn alsdann ist e6 in der Thareine Art der Ab-gabe, die hier am allerübelsten angebracht ist *).

«y Wenn dergleichen Privilegien darauf ankommen,daß dieUmerchanen mehr bezahlen müssen, nur daßdas Privilegium theurer bezahlet, oder das jährlicheBestandgelv von dergleichen Nahrungsarren höherausfallt; so ist cS eine wirkliche Conti iburioii für denUnterthan; aber eine Contribution, die sehr übel an-gebracht ist, uns allen vernünftigen Grnmsatzeii zu-wider lauft. Denn der Pachter Hüter sich wohl, daßer durch oaS Bestandgelo alles, was die Ummhauenzu viel bezahlen müssen, dcr Cammer zukommen las-sen sollte. Nein, er will auch einen guten Vortheilbey der Sache haben. Folglich führet die CammerAbgaben ein, um sie mir solchen Genien zu theilen,welches gewiß eine schlechte Klugheit ist; man müß-te denn den Grundsatz haben, alle mögliche Einkünftezu ziehen, es mag mit Schaden des Landes oocr SeeUnterthanen geschehen oder nicht.

§. g2Z.

Die Errichtung neuer Zünfte, Und überhaupt die Einkünfte vonEonsirmation der InnungS undHandwerksAitikek^" Anünss-machet in dieser Classe gleichfalls eine ansehnliche Artikel.NummerauS.HiermußdieCaMmervornehmlichaufzweyerlen sehen; erstlich, daß dergleichen Artikel nichtsin sich enthalten, was aufdiejenigenMisbräuchehm.ansläuft, die unsere Zeiten einmal glücklicher Weiseabzuschaffen angefangen haben; besonders muß denInnungen und Zünften darinnen nichts gestattet wer-

D S » den.