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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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42O I Buch, 2. Abtheil. 4. Abschnitt.

den, was nach einer Gerichtsbarkeit über ihre Mitglie-der schmecket. Sodann muß ihnen darinnen kein jurxrobibenäl eingeräumet werden, vermöge dessen keinedergleichen Waaren, so eine Innung verfertiget, dösi-gen Ortes eingeführet werden dürften, als wodurch dieUnterthanen genöehiget werden,schalle schlechteWaa-ren und Uebertheurungen der Zünfte gefallen zu lassen,der Zusammenhang allerGewerbeaberimiandeNach-theil leidet. Man muß auch neue Manufakturen nichtleicht zu der Verfassung der Zünfte schreiten lassen,undüberhaupt keine Schwierigkeit machen, denenjenigeneigeneZünfte zu gestatten, die sich in alten Zeiten we-gen ihrer damaligen geringen Anzahl zu andern Zünf-ten gesellet haben, als weshalb öfters sehr nöthige Pro-cesse geführet werden.

§. Z24.

Einkünfte, so Es ist einer der wichtigsten Gegenstände der Pols-8m ?u fallen cey, daß sie aufdie Geschickt, chkeit und Fähigkeit derje-piicgm, so mit nigen sieht, die zu Diensten des Staats angenom-schastm dmrge- wen werden: und es ist dieses nicht nur bey denjeni-meinen Wesen gen nöthig, die von dem Staate wirklichen Sold ge-dielten wollen. sondern auch bey allen denjenigen, die sich zu

Diensten des gemeinen Wesens auswerfen, mit derBedingung, sich von denen, die sich ihrer Bemühungengebrauchen werden, selbst bezahlen zu lassen, als wor-unter Aerzte, Advocaten, Notarien, Wundärzte,Heb-ammen und dergleichen gehören. Da ist es nun garnicht unbillig, daß dergleichen Leute, so sich zum Dien-ste des StaakS widmen, für ihre Prüfung und die zuer-haltende Erlaubniß eine proportionirliche Summezahlen, wiewohl man außerordentlich geschickte Leutedeshalb nicht ausschließen muß *). Ja, es könnenauch die Bedienten, so in wirklichen Sold treten, ge-wisseTaxgelder entrichten, die sie entweder baar er-legen müssen, oder die ihnen von der Besoldung desersten Jahres abgezogen werden. Dieses kann man