Von zufälligen Einkünft. des Staats. 421
keinesweges als eine Verkaufung derBedienungen an.sehen, als welche anzurathen ich sehr entfernet bin. Eskann sich aber solcherTaxgelder billiger Weife niemandeinbrechen, zumal wenn dieguteEinrichtung in einemStaate vorhanden ist, daß die Witwen der landesherr-lichen Bedienten Pensionen, und nach ihres MannesTode noch einIahr die volleBefoldung genießen. Manhat mich versichern wollen, daß die in österreichischenDiensten gewöhnlichen Taxgelder zu diesem sehr nütz-lichen Endzwecke angewendet werden.
*') Man muß auch darauf sehen, Laß dergleichen Leutenicht zu viel werden. Denn die überhäufte Menge istdem gemeinen Wesen beschwerlich, und viele darunterbedienen sich alsdann allerley übeler Künste, um sichzu ernähren. Diese Stellen gerathen auch selbst in Ver-achtung , und werden nicht mehr gesuchet, wenn sieallzuüberhäuft vorhanden sind. Allein, wenn sie einmalin grvßerMenge vorhanden sind; so kann es schwer-lich für billig erkannt werden, einen Theil davon ab-zuschaffen, ohne daß sie sich durch Verbrechen und all«zugrobe Unwissenheit ihrer Stellen unwürdig gemachthaben. Denn was können diese Leute dafür, daß mandie Policey hierinnen nicht besser verwaltet, und einezu große Menge anwachsen lassen? Noch unbilligeraber ist es, wenn sie für ihre Aufnehmung und Bestä-tigung ein Ansehnliches gezahlet haben; wie denn über-haupt die Summe für die Prüfung und die zu erthei-lende Erlaubniß mäßig seyn muß.
§. Zr;.
Vor allen andern aber sind diejenigen Einkünfte Einkünste vo«beträchtlich, die für ertheilte Titel, Würden und Vor- Ad Würkm'"züge einkommen. Es ist gar keine Ursache vorhan.den, warum ein Regent nicht von der Eitelkeit unddem Ehrgeize der Fremden und Einheimischen Vor-theil ziehen sollte; und es kann dem ungeachtet als ei-ne Belohnung der Verdienste gebrauchet werden.
-Nur muß man die Absicht auf die Einkünfte nicht soweit erstrecken, daß man dergleichen Titel und Vorzü-
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