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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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422 I Buch, 2. Abkheil. 4. Ahschnitt.

ge ieuten von wahrem Verdienste nichtversagek, wennsie ihrenBeukel nicht in eben derMaaße ziehen wollten,als diesen gen, so wenig oder gar keine Verdienste ha,ben. Eö ist auch allerdings darauf zu sch n, daß sich je,wand dem verlangten Titel undWürden gemäß in derWelt aufführen kann. Vor allen Dingen aber mußman dergleichen Titel und Würden,zumal diejenigen,so vonSkaatöbedienungen denNamen haben, nicht garzu gemein machen, undallkn,dieiiurGeId haben mit-theilen. So ansehnliche Einkünfte anfangs dadurch er,hoben werden; so sehr verringern sie sich in der Folge,weil keine angesehenen und verdienten Leute Titel voneinem Hofe begehren, der in deren Ertheilung so wenigBedenklichkeilen bezeiget.

H. Z2g.

Merke Classe Wir kommen nunmehr auf eine Classe von zufakli,E^M 'E'aus gen Emkünften, die wir eben nicht sonderlich anrathendem Rechte des werden. Es sind solches diejenigen, die aus dem Rech-vm SMdicn« te des Krieges entstehen, und die gemeiniglich, wenn«tldeni. auch der Krieg glücklich geht, zehenmal mehr Auf,wand und Nachtheil in den Commercien und Gewer,ben verursachen, als dadurch Vortheil erhalten wird.Hier sind nun zuförderst die Subsidiengelder zu be-merken. Wir haben oben (i Theil, §.?c.) gezeiget,daß ein Staat eben nicht wohlfährt, wenn er Subsi-diengelder giebt, und sich fremder Hülfövölker bedie,ne'. Hier müssen mir in der Kürze erwägen, ob de-ren Annehmung rathsam ist. Meines ErachrenS,muß man mit Nein antworten. Die betrübte Erfah-rung har es genugsam gelehret, daß die hülssleisten-denMächte gar leicht in den Krieg mit eingesiochtenwerden; und ein Staat, der von dem andern Hülfs-gelder annimmt, i'st gewissermrßen von demselben ab-hängig, welches öfters seinen Commercien und Auf-nehmen garnichtvortbeilhaftigist. DerglücklichsteStaat ist ohneZweifel derjenige, der sich selbst zu ver-

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