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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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428
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428 i Buch, 2. Abtheil. 4. Abschnitt.

gierungSbeschaffenheit und die fehlcrhaftigen Landes-verfassungen ihren Trieb darzu nicht darnicderschlagm.

§. ZZl.

SIMM-bey Bey Erledigung und Vergebung der geistlichen

s«Wche?Gtel-Stellen selbst pflegen gleichfalls einige Einkünfte zulen und Pfrün- fallen. In katholischenLandern müssen die landfäßigenBifchöffe und Prälaten fürdieConstrmationundBe»lehnung, wenigstens in Ansehung der Weltlichkeiten,Gebühren erlegen; und in protestantischenLanden müs-sen die Geistlichen für das Examen, Confirmation undEinweifung den ConsistoriisSporteln zahlen, die we-nigstens den Conststorialien mit zurBesoldung geschla.gen werden, wenn man dieEinrichtung derSporkelcaf-sebeydenCousistorienwegenverschiedenerBedenklich-keiten nicht belieben wollte. Es war auch ehedem ge-wohnlich, daß sich die Landesherren alöStifter derKlö-ster und Pfründen, allerley Prästationen und Nutzun-gen für sich und ihre Nachkommen vorbehielten. Al-lein, sie sind ausMildigkeit derNachkommengemei-niglich wieder erlassen worden,wie davon vielegedruck-teUrkundenvorAugen liegen. Jedoch dürftehin undwieder noch etwas davon übrig seyn, welches mithingleichfalls zudenEinkünftendieserArtgehöret. Ehe-dem gehüteten auch dieEinkünfte der erledigtenPfrün--den bis zu ihrer Wiedererfetzung dem Regenten, undden Rechten nach kann es demselben noch nichkabge-sprachen werden, wenn keine Concordata undVerkrägeim Wege stehen; obgleich heutiges Tages diese Ein-künfte gemeiniglich den Capiteln undKlöstern überlas-sen, oder fönst zu milden Sachen gewidmet werden.

Einkünfte beybem Rechte der

§. ZZ2.

Auch bey denjenigen Capiteln, die das Recht dernisbEu Der- f"l)en Wahl ihrer Mitglieder besitzen, haben doch dies-bung der Ca- Landesherren das Recht der ersten Bitte, der Pcnis-nvnicatc. ' triefe