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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Vor: zufälligen Einkünft. des Staats. 429

briefe und dergleichen annoch auszuüben; und diePfründner müssen gemeiniglich dafür etwas erlegen.In den protestantischen Landen aber, wo der Landes-herr alle Canonicate zu vergeben hat, die in den soge-nannten päbstlichen Monaten erlediget werden, ver-kaufet man sie nicht selten öffentlich gegen gute Sum-men. Wenigstens erlanget er dadurch bequeme Mit-tel, die Verdienste seiner ansehnlichen Bedienten zubelohnen, wo er sonst andere Vergelkungsmitkel nö-thig hätte; mithin wird iin Grunde dennoch dadurchersparet; und dieSacheistsogut, alsbaareEinkünf-tc. Wenn auch andere ihre besitzende Canonicateverkaufen, und darzu die landesherrliche Erlaubnißerlangen; so pstegen auch dabey verschiedene Einkünf-te zu fallen. In protestantischen Landen kann auchder Landesherr die Kirchenstrafen und Censuren inGeldstrafen verwandeln, und dadurch einige Einkünf-te ziehen; wie denn überhaupt in solchen Landen dieRegenten mehr Gelegenheiten zu zufälligen Einkünf-ten haben, als in katholischen Staaten. Daß aberdie geistlichen Bedienungen, denen die wirkliche Vor-sorge für die Seligkeit der Menschen obliegt, in kei-ner Religion'verkaufet werden dürfen, das bedarfgarkeiner Erörterung, da wir dergleichen Verkaufungnicht einmal bey den bürgerlichen Bedienungen gebil-liget haben. Ob endlich ein Landesherr befugt sey,die Kirchenfchätze und baaren Capitalien zu sich zunehmen, und den Kirchen die Zinsen, oder den Kir«chenbedienten ihren Unterhalt davon auszusetzen, dasgetrauen wir uns nicht zu entscheiden. Wenigstenswürde solches nur in den alleräußersten Nothfällen deckStaats, wo gar keine andern Rettungsmittel vor-handen waren, statt finden können.

Dritte