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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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4ZO Von Aufbringung derGeldsunimen

Dritte Abtheilung.

Von außerordentlicher Aufbringung

derer zu dem Aufwande des Staats m besonoemUmständen erforderlichen Geldsummen.

§- ZZZ»

ElnStaatimiß ^U^achdem wir Nunmehro alle ordentliche Ein»Mm-dentli "'c k, künste des Staats genugsam abgehandelk ha»Aufwind ma-^ V den: so kommen wie nun auf die dritte Haupt»GeldMm"auft übtheilung dieses Buches, worinnen die außei ordent.gebracht werden liche Aufbringung der zu dem großen Aufwande desmüssen. Staats in besondern Umstanden erforderlichen Ge ld-summen zu erwägen ist(§. 29.). Der Sraat befindetsich nämlich zuweilen in schweren Kriegen verwickelt,oder er wird von andern großen Nöthen und Unglücks-fallen gedrücket. Es ereignen sich auch zuweilen Ge-legenheiten undZeitumstände, daß er sein Aufnehmenund Vergrößerung auf einmal ungemein befördern,vder sich sonst sehr wichtige Vortheile zuwege bringenkann. In allen solchen besondern Umständen wirdgemeiniglich ein ungleich größerer Aufwand erfordert,als durch die ordentlichen Einkünfte des StaatS be-stricken werden kann (§.27.). ' Nun verdienet es garkeine Untersuchung, ob sich der Staat aus selchen Nö»then und unglückliä)en Umständen auf alle möglicheArt herauszureißen bemühet seyn muß, oderobersichdiegünstige Gele zenheit zu seinem Aufnehmen, Ver-größerung und Erreichung wesentlicher Vortheile inder That zu Nutzen machen soll. Dieses erfordertder große Endzweck seiner Glückseligkeit, den er sicheinzig und allein vorgesetzet hat, und der sein höchstes«nd erstes Geseß ist. Eö ist also gar kein Zweifel,

daß