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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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zürn außerordentlichen Aufwande. 4Zi

daß »nicht die erforderlichen Geldsummen in solchenbesondern Umstanden ausgebracht werden müssen;und es wird voneinem CamersIisten erfordert, daß erdarzu dienlicheMittel und Wege an die Hand zu gebenin» Sltande seyn soll. Diese Materie ist also ein so wich-tigerPunct in denCameralwissenschafken,den wir nichtmit Stillschweigen übergehen können.

§. ZZ4»

Ich laugne garnicht, daß nicht die Kriege und an« Nothwendig,dere »unglückliche Umstände, die einen Sraat drücken, s^dentlichen^Vemse'lben zuweilen ganz unnöthi'ger Weise zugezogen Lufwanvaufzu,seyn sollten. Allein, wenn daö Unglück einmal vor. dringen,handem ist: so ist alödenn davon keine Frage mehr;und wie Erkenntniß derUrsache dienet weiter zu nichts,als dcaß wir sie in unsere Seufzer einmischen können.

Der Staat muß gerettet und diese unglücklichen Um-stände müssen abgeändert werden, die erste Veranlas-sung Dieses betrübten Zustandes mag beschaffen gewe-sen se yn wie sie will. Allein, das ist eine Frage, diedas Herz und Gewissen eines Monarchen sehr naheangeht, ob er einet» nicht allzugkücklichm Krieg nichtbald anfangs endigen soll, wenn eö nicht auf gar zuharte und nachtheilige Bedingungen geschehen muß«

Denn öfters wenn man genug außerordentliche Geld-summen aufgebracht hat; so sind die Bedingungendes Friedens noch weniger vorkheiHafcig, als sie baldanfangs hakten erhalten werden können. Es ist auchallerdings eine große Frage, ob die Vortheile, worznMan außerordentlichen Aufwand bedarf, wahrhaftigeUnd wesentliche Vortheile für den Staat sind, oderob sie nichtvielmehr bloß dieVergnügung der Herrsch-sucht, oder einen von der Wohlfahrt des Staats ab-gesonderten Nutzen des Regenten und seines Hauseszum Endzwecke haben. Jedoch ss sehr ein Monarch,der also verfahrt, wider seine Pflicht und den vor-

nehm-