zum außerordentlichen Aufwande. 4zz
§. Zz6.
Es sind nur zweyerley Wege vorhanden, wodurch Es sind zu Auf«die zu solchem außerordentlichen Aufwande erforder-lichen Kimmen aufgebracht werden können. Denn <?u,i,en zweenentweder sie müssen von den Unterthanen durchaus ^5 ?vcbm-serordentllche Abgaben und Beytrage erhoben wer Abschnitten er»den, oder man muß sie auf denCredit desRegenten ö"mwerden,und des Landes aufbringen. Der erste Weg kannnicht allemal gebrauchet werden, indem öfters dieUnterthanen bereits mit ordentlichen Abgaben sostark beschweret sind, daß sie ohne ihren äußerstenRuin nichts mehr geben könnten; wie denn auchdieser Weg nicht allemal nach eigenem Gefallen desRegenten ergriffen werden kann, weil in verschiede,nen Staaten ohne Einwilligung der Reichs - oderLand Stande keine neuen Abgaben ausgeleget werdendürfen. Zuweilen erwählet auch der Regent ausGüti-,keit nicht diesen Weg, weil er feine Untertha-nen nicht beschweren will, und sich Hoffnung machet,durch eine gute Wirthschaft die aufzuwendendenSummen bald wieder einzubringen. In solchenFällen also erwäyletman den WeqdeöCrecjkS; undöfters wenn die erforderlichen Summen sihr starksind, werden beyde Wege zugleich gebrauchet. Je-doch wir müssen jeden von diesen Wegen ausführ-lich betrachten. Dahero theilet sich diese dritteAbtheilung von selbst in zween Abschnitte; und dererste handelt von außerordentlichen Abgaben der Un.terthanen, der andere aber von Aufbringung des aus»serordenrlichen Aufwandes des Staats auf denCredit des Regenten und des Landes»
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Cameralwissensch.il Th» Er Erster