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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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der Unterthanen.

§. Z49-

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Städte» u.aufzu-gniden Dar-

Es sind noch verschiedene andere Abgaben, die in Don Dezah«Nothfällen des Sraats brauchbar sind. Darunter

Muß man nun vornehmlich die Ricterpferde-Gel-dm .

der, oder die Bezahlung der Roßdieuste von derRitterschaft rechnen, besonders wenn sie keinen jähr« lehnliehen Canonem oder andere beständige Abgaben ent-rich teil. In diesem Falle können sie bei) solchen ge-fährlichen Zeitläuften so gar zu etwas mehrere,» an-gehalten werden, als die Ausrüstung eines Reuterskost er. Denn sie sind besonders verbunden, das Va-terland zu vertheidigen. Da nun nach der heutigenKiregesverfalsting ihre wirklichen Dienste nicht ge-brauchet werden können; so ist es nicht unbillig, daßsie zu den Kriegeskeffen etwas Ansehnliches beytra-gen. Dahin gehöret auch, wenn man der Ritter-schaft, Städten, Stiftern und Klöstern ein Darle-hen herzuschießen auferleget, und d>e Wiederbezah-lungen in gewissen Fristen nach wiederhergestellterRuhe bestimmet. Dieses Darlehen gehöret nicht inden folgenden Abschnitt, weil es nicht auf den Cre-dit des Landes aufgenommen wird, oder in demfreyen Willen der Gläubiger beruhet, ob sie es leistenwollen oder nicht; sondern es wird ihnen als eineSchuldigkeit, und mithin als eine Art der Abgabe,auferleget, mit der Bedingung, daß solche wiederersehet werden soll. Jedoch wenn ein Staat genüg-samen Credit hat, so ist es selten nöthig, dieses Mit-tel zu ergreifen; es sey denn, daß die Absicht wäre,keineInteressen von solchen Capitalien zu zahlen, wel-ches aber verschiedene Bedenklichkeiren erfordert.Wenigstens müßten alsdenn die Darlehen in ge-rechter Gleichheit und in nicht allzustarken Sum-men auferleget werden.

§. z;o.