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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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448 Von außerordentlichen Abgaben

Dieses Mittel ist also schwerlich anzurachen, essey denn, daß sich der Staat in solchen Nöthen be-fände, daß die Unterthanen den ganzen Gewinnstvon ihrem Privakvermögen zur Rettung des gemei-nen Wesens beytragen müßten. Jedoch, wenn dieübrigen Unterthanen starke außerordentliche Abgabentragen müssen; so kann auch die Ausbeute der Berg-werke über den gewöhnlichen Zehend n mit einem be-sondern Beytrage zu dem Auswande desStaacs be-leget werden.

§. Z5Z.

ObdleCapita- Es haben zuweilen die Stadtrathe beträchtlicheGettmocrckche Einkünfte, und daher auch nicht allein außenstehen-he Capitalien, sondern auch zuweilen einen gutenrm Vorrakh baaren Geldes. Hier fragt es sich nun, ob

nommen wer- nicht der jandesherr in dringenden Umständen descn vnncn. Staats sigche Gelder, zu Rettung des gemeinen We-sens, an sich nehmen könne. Wenn man vorausse-het, daß die Noth des Staats so groß ist, daß ihrweder durch Erhöhung der ordentlichen Abgaben,noch durch eineCapitationssteuer, noch durch anderevorgeschlagene Mittel abgeholfen werden kann : sosteht kein zureichender Grund entgegen, warum, nichtsolcheGelder am nächsten, und ehemals das Privat-vermögen der Unterthanen, angegriffen wer den könn-ten. Sie sind zum Besten einer jeden Stadt gewid,met; und eine jede Stadt steht mic der Wohlfahrt desStaats in so genauem Verhälmisse, daß durch dieRettuna des Staats zugleich dasB-sie derStadt be-fördert wird. Jedoch würde der Regent bey geruhigenZeitläuften entweder diese Gelder ersehen, oder den zuder Reinlichkeit der Stadt erforderlichen Aufwand,und andere zu ihrer Verfassung nöthige Kosten ausden Landeseinkünften besorgen müssen»