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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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durch den Weg des Credits. 46z

allen Mitteln, die bey ermangelndem Credit ergriffenwerden muffen, ist dieses noch eines von denrarhsam-sten. Denn diese Einkünfte führen doch endlich dieSchulden ab, und kommen mithin, nach gewissen Jah-ren, dem Staate wieder zu gute. Wenn man auchdie Haushaltung desStaats etwas wirkhschaftlichereinrichtet; so merket man diesen Abgang an Einkünf-ten nicht sonderlich. Nur wird solches am besten mitgewissen Einkünften des SeaatS vorgenommen, oderman muß solche den Gläubigern bloß aus Rechnungüberlassen, und sich bedingen, einen Controleur dabeyzu halten. Wenn man aber Domainen hierzu wid-met, so ist es am besten, gewisse Pachtgelder zu be-stimmen , die denn die Gläubiger zur Befriedigungihrer Schuld innen behalten, wobey man sich vorzu-sehen hat, daß ihnen wegen Baukosten und Melio-rationen die Handegebimden werden, damit nach Ab»trag der Schuld daraus keine neuen Forderungenentstehen.

§. z6g.

Ein etwas härteres Mittel ist es, wenn man sich Ein härteresgenöthiqer steht, einige Domainen Pfandweise, oder die

nach Art eines WiederkaufeS, zur gänzlichen Nutzung Domainen undzu überlassen. Denn da hier die hergeschossene Sum-me baar wieder bezahlet werden muß: so halt es mit muß.der Wiedereinlösung gemeiniglich schwer. Die Pfand,innhaber wissen auch wegen der vorgegebenen Melio-rationen gemeiniglich die Schwierigkeiten zu vergröst-sern; wannenhero man sich über diesen Punct in denConrracken besonders vorsehen muß. Man muß esauch als eine Grundregel ansehen,daß dergleichenVer-pfändunaen niemals an freye Staaten, sondern bloßan Privatpersonen geschehen müssen. Denn die Wie-dergabe halt bey den erster» allemal ziemlich schwer,wie die Beyspiele genugsam gezciget haben. Es ist

fast