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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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464 Aufbring. des außerord. Aufwandes

fast eher anzurathen, die Kleinodien und Juwelen deSRegenten und des StaatS zu versetzen; und zwarkann dieses eher geschehen, ohne großes Aussehen da.von zu machen. Ja, meines Erachtenö würde eönicht undienlich seyn, in solchen bedrängten Zeitum-ständen alle Juwelen, wenn es nicht besonders rareund schätzbare Stücke sind, gar zu verkaufen, im Fallees einigermaßen mit Rath geschehen kann. SolcheDinge lassen sich in bessern Zeitläuften leicht wiederanschaffen; und es ist zu vermuthen, daß dieJuwe.len ohnedem immer wohlfeiler werden, da sie immerhäufiger entdecket werden. Ihr Werth vermindertsich also ohnedem, wenn sie aufbehalten werden, undman hat bey deren Verkaufung die Last der Interessennicht aufdem Halse. ,

§. Z7o.

Am härtesten Das allerharteste Mittel ist unfehlbar/ wenn ein-Ute' Provinzen Staat in seinen Nöthen auf keine andere Art Geldund Krnse an aufbringen kann, als daß er sich genöthiget sieht, anWndwche^ge" andere freye Staaten ganze Länder und Provinzen,benmuß. oder wenigstens gewisse Kreise und Gegenden, für dieherzuschießenden Geldsummen zurVersicherung abzu.treten, dergestalt, daß sie der andere Staat entwederPfandweise so lange besitzt, bis die Schuld wiederabgezahlet ist, oder daß er aus den Einkünften dieserLänder und Kreise die Vergütung der hergeschossenenSummen, benebst den Interessen, nach und nach selbsterheben kann. Wenn gar kein ander Mittel vorhan-den ist, sich aus den dringenden Nöthen heraus zureißen: so muß man die erforderlichen Geldsummenauf diefe Bedingungen wenigstens niemals von einemmächtigern Staate nehmen; und man muß alles mög-liche anwenden,dieTractate solchergestalt einzurichten,baß man sich in dem Besitze derer zur Versicherungdes hergeschossenen Geldes bestimmten Kreise und

Gegen-