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des Bundesrathes feststellen, und die Anfertigung von angemessenen Reduktion stabellcn an-ordnen.
Verträge, die nach Jnkrafttretung dieses Gesetzes in bestimmten fremden Münzsorten oder Wäh-rungen abgeschlossen worden, sind ihrem Wortlaut nach zu halten. Jedoch dürfen Lohnvcrträgc nurauf den gesetzlichen Münzfuß abgeschlossen und Löhnungen nur in gesetzlichen Münzsorten ausbe-zahlt werden.
Art. 9. Den öffentlichen Kassen der Eidgenossenschaft ist es untersagt, andere als gesetzlicheMünzsorten an Zahlung anzunehmen. Nur in außerordentlichen Zeiten, wo in Folge eines hohenWechselkurses Mangel an gesetzlichen Münzen eintreten könnte, sollen diese Kassen ermächtigtsein, andere Münzsorten anzunehmen. Zu dem Ende hat der Bundesrath sobald und für solange, als der dem französischen Münzfuß entsprechende Wechselkurs >/? pCt. und mehr über demSilberpari steht, in andern als der gesetzlichen Währung geprägten Münzen einen ihrem Inhaltentsprechenden Tarif aufzustellen, wonach sie bei den öffentlichen Kassen der Eidgenossenschaft anzu-nehmen sind.
Art. 10. Es soll Niemand gehalten sein, mehr als 20 Franken an Werth in Silbersorten unterdem Einfrankenstück, mehr als 20 Franken an Werth in Billon , und mehr als 2 Franken anWerth in Kupfermünzen als Zahlung anzunehmen, welches auch der Betrag der Zahlung sein mag.
Art. 11. Der Bundesrath bezeichnet in jedem Kantone diejenigen Kassen, denen die Verpflich-tung obliegt, jcweilen schweizerische Billon- oder Kupfermünzen einzuwechseln, jedoch nicht in Beträgenunter 50 Franken.
Art. <2. Die Bundesversammlung setzt jeweilen die Summen und die Sorten der stattzu-findenden Ausprägungen fest.
Art. 13. Die abgenutzten Schweizermünzstücke sollen eingezogen, eingeschmolzen und durch neueersetzt werden. Die daherigen Kosten sind jeweilen in das Ausgabenbüdget aufzunehmen.
Behufs Ausführung dieses Gesetzes wurde unter dem gleichen Datum (7. Mai 1850) von derBundesversammlung beschlossen:
Art. 1. Der sich ergebende Verlust auf den einzuschmelzenden Kantonalmünzen fällt den Kan-tonen zur Last und zwar jedem für diejenigen Münzen, die unter seinem Stempel geprägt sind. —Der Gewinn, welchen die neuen Prägungen nach Abzug aller und jeder Unkosten herausstellen wer-den , soll unter die sämmtlichen Kantone vertheilt werden nach dem Maßstabe der eidgenössischenGeldfkala vom Jahr 1838.
Art. 2. Es sollen nachfolgende Summen und Sorten neuer schweizerischer Münzen nach Vor-schrift des vorgedachten Gesetzes geprägt und in Umlauf gesetzt werden:
Silbersorten.
Stückzahl. Sorten.
500000 Fünffrankenstücke
750000 Zweifrankenstücke
2,500000 Einfrankenstücke
2,000000 Halbfrankenstücke
Summen im Nennwerth.
2.500000 Fr.
1.500000 -
2.500000 -1,000000 -
Uebertrag 5,750000
7,500000 Fr.