Stückzahl.Uebertrag 5,750000L. Billonsorten.
Sorten. Summen im Nennwerth.
7,500000 Fr.
10,000000
12,500000
20,000000
Zwanzigrappenstücke 2,000000 -
Zehnrappcnstücke 1,250000 -
Fünfrappenstücke 1,000000 -
6. Kupfersorten.
11,000000
3,000000
Zweirappenstücke
Einrappenstücke
220000 -30000 -
Summa 62,250000
12,000000 Fr.
Art. 5. Die sämmtlich gegenwärtig im Umlauf befindlichen schweizerischen Münzen jeder Artsollen innerhalb festzusetzenden Terminen eingelöst und nach Verfluß der betreffenden Termine ein-geschmolzen, so wie außer Kurs gesetzt werden. *
Art. 6. Der Bundesrath besorgt die Einlösung und die Bundeskasse leistet die hierzu erforder-lichen Vorschüsse.
Art. 7, 8, 9, 10 enthalten die Bestimmungen über die zum Zwecke der Einlösung erforder-lichen Vorschüsse.
Art. 1l. Die Verlustbetreffniffe der Kantone an den vorzunehmenden Einschmelzungen ihrerMünzen sind zum Voraus auszumitteln Der Bundesrath hat alsdann mit den Kantonen über dieDeckung jener Betreffnisse in Unterhandlung zu treten, vorbehältlich definitiver Abrechnung nach demSchlüsse der Liquidation.
Art. 12. Die Deckung ist sofort zu leisten und besteht entweder ganz oder theilweise in Baar oder in Obligationen der Kantone zu Gunsten der Eidgenossenschaft .
Art. 13. Diese Obligationen können auf sukzessive gleichmäßige Termine bis auf 10 Jahreausgestellt werden. Sie sind zu 4 pCt. verzinslich und dieser Zinsfuß gilt für alle gegenseitigenAbrechnungen der Münzliquidation.
Art. 14. Die Zinsen zu Lasten der Kantone auf ihren Verlustbetreffnissen an jeder Einlösungs-rate fangen jedesmal mit Mitte des festgesetzten Einlösungstermines zu lausen an.
Art. 16. Sowie die Prägung einer Rate vollendet ist, soll deren Produkt dazu verwendet wer-den, die in Zirkulation befindlichen alten schweizerischen Geldsorten einzulösen.
Art. 17. Wenn die Summen der neuen Prägungen zur Einlösung der alten Raten nicht hin-reicht, so soll das zu diesem Zwecke Mangelnde nach Art. 6 des gegenwärtigen Gesetzes ergänztwerden.
Art. 18. Die Einlösung der Kantonalmünzen geschieht ohne Rücksicht auf deren Ursprung durchdie Kantone nach den besondern Vorschriften des Bundesrathes.
Art. 19. Für die Einlösung jeder Rate wird ein Termin von 2 Monaten gestellt, und zurgehörigen Zeit ausgeschrieben, mit dessen Eintritt der Kurs der alten Münzen nach dem bei-
* Die Einlösung geschieht nach dem Tarife auf Seite 104.