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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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103
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gefügten Einlösungstarif (s. Art. 5) in gesetzliche Kraft für Jedermann tritt, jedoch ohne rückwirken-den Einfluß aus frühere Verträge.

Art. 20. Nach Verfluß des ersten Monats des Einlösungstermins ist außer den oben erwähnteneidgenössischen Kassen Niemand gehalten, die jedesmal zur Einlösung ausgeschriebenen alten Geld-sorten zu irgend einem Kurs an Zahlung anzunehmen. — Nach Verfluß des zweiten Monats sindjene Sorten gänzlich, auch für die genannten Kassen außer Kurs gesetzt.

Art. 21. Die neue Währung tritt mit der Epoche der Ausgabe der letzten Prägungsrate inKraft. Bis dahin sollen alle vom 1. Heumonat 1850 an bei sämmtlichen eidgenössischen Kassenfolgende Werthungen fremder kuifirender Münzsorten gelten:

Der Brabanter- oder Kronenthaler

40-/z Batzen.

Der Fünsfrankenthaler

35-/2 -

Der süddeutsche Gulden

15

Das österreichische Zwanzigkreuzerstück

6 -

Das französische Zweifrankenstück

14

- - Einsrankenstück

7

- - Halbfrankenstück

3'/r -

jedoch sollen diese drei letztern Münzsorten, wenn fünf Franken in denselben kollektiv bezahlt werden,alsdann 35-/z Batzen gelten.

Die Sorten neuer schweizerischer Prägungen sollen den ihrem Nennwerth entsprechenden fran-zösischen Silbersorten gleich zu halten sein.

Die schweizerischen Gold- und groben Silbersorten, so wie die Silberscheidemünzen alten Ge-präges sind anzunehmen nach dem Kurse des angefügten Einlösungstarifs, die schweizerischenBillon - und Kupfersorten nach ihrem dermaligen Nennwerth. — Diese Werthungen haben jedochkeine Anwendung auf die Verzinsung und Heimzahlungen bereits bestehender Kapitalanlagen, Schuld-forderungen oder Verträgen der eidgenössischen Finanzverwaltung.

Art. 22. Die in den Kantonen bestehenden Kantonalmünzgesetze verbleiben bis zum Zeitpunkteder Einführung der neuen Münzwährung in Kraft, in so weit als die Bestimmungen derselben mitdenjenigen des gegenwärtigen Gesetzes nicht im Widersprüche stehen.

In denjenigen Kantonen, wo es nöthig werden sollte, in Bezug auf die Uebergangsperiodezeitweilige Verordnungen zu erlassen, soll dieses durch die kompetenten Kantonalbehörden geschehen.Es sollen jedoch diese Verordnungen dem Bundesrathe zur vorläufigen Genehmigung vorgelegtwerden.

Art. 23. Von dem Zeitpunkte an, wo die neue Währung in Kraft tritt, ist sie in allen Aktenund Rechnungen eidgenössischer und kantonaler Behörden anzuwenden.