tzempel nicht dieselbe formelle Sicherheit gegen jeden Mißbrauch mit den Stempeln finden konnte,wie bei deren Anfertigung unter unmittelbarer Aufsicht ihrer eigenen Beamten. Jedoch gewährtedie Persönlichkeit des Herrn Münzrath Rößler in Darmstadt jede wünschbare moralische Garantie.Die französische Münzkommission gestattete daher auch nicht, daß die mit den im Auslande gefer-tigten Stempeln fabrizirten Münzen das Zeichen der Straßburger Münzstätte tragen dürfen. In-dessen kamen sehr bald auch die Originale der Fünfrappenstempel in die Hände der französischen Münzkommission, da die in Darmstadt verfertigten Gebrauchsstempel wenig dauerhaft waren, derdießfällige Vertrag aufgehoben wurde und der Generalgraveur in Paris gleichfalls die Fabrikationauch dieser Gedrauchsstempel übernahm. Es fiel damit der frühere, die üblichen Münzzcichen be-treffende beschränkende Beschluß der französischen Münzkommission dahin, und es erklären sich ausdiesem Umstände die kleinen Modifikationen im Gepräge der frühern und der spätern Fünf-rappenstücke.
Bezüglich der auf den neuen Münzen anzubringenden Jahreszahl hatte anfänglich die Ansichtobgewaltet, 1850 als das Jahr, in welchem das Münzgesetz erlassen worden, zu wählen, da indessendie Prägungen zur Hälfte ungefähr im Jahr 1851 stattfanden, so wurde der frühere Beschluß dahinmodifizirt, auf die Hälfte der neuen Münzen die Jahrzahl 1850, auf die andere Hälfte 1851zu setzen.
Um die drei Hauptmünzsorten auch durch den Rand leicht von einander unterscheidbar zumachen, war beabsichtigt, denjenigen der Billonmünzen dem der deutschen 6 - und 3Kreuzerstückeähnlich zu machen, d. h. kleine Vertiefungen in demselben anzubringen. Indessen wurde in der Folgehierauf Verzicht geleistet und der für die Broncemünzen gewählte glatte Rand auch für die Billon-münzen angenommen, weil durch jenen die ohnehin großen technischen Schwierigkeiten bei Bearbei-tung des Metalls noch vermehrt worden wären. — Ebenso mußte wegen unüberwindlicher Schwierig-keiten in der technischen Ausführung von der vollständigen Erfüllung des Art. 6 des Münzgesetzesvom 7. Mai 1850 abstrahirt werden, in so weit derselbe auch bei den Billonsorten die angegebeneAbweichung im Gewicht nur für einzelne Stücke gestattet, welche Forderung in Frankreich nichteinmal bei den kleinsten Silbersorten mehr gestellt wird, und bei Sorten von so kleinem Werthe,wie unser Billon, eben so unerfüllbar als unnöthig ist. Es wurde daher im Einverständnisse mitder französischen Münzkommission in dem von derselben für Ausführung unserer Prägung zu Handenihrer Beamten erlassenen Reglemente die Toleranz für die Billonsorten auf je 40 Stücke zusammenbeschränkt, welcher Bedingung Genüge zu leisten immerhin noch große Sorgfalt bei der Fabrikationerfordert.
Während dieser, die eigentliche Münzeinlösnng vorbereitenden Maßregeln begannen auch dieSendungen alter schweizerischen Münzen aus öffentlichen Kassen nach Bern , um dort eingeschmolzen,in Form von Barren alsbald nach Straßburg versendet und dort zur sofortigen Fabrikation derneuen Billonmünzen verwendet zu werden. Die erste Einschmelzung (Zürcher Schillinge) fand am30. April statt. Indessen erlitten bis zum Beginne der eigentlichen Münzeinlösung diese Einschmel-zungen öftere und längere Unterbrechungen, und fanden in viel kleinerem Maßstabe statt, als diesegemäß dem mit der Straßburger Münzstätte abgeschlossenen Vertrage hätte geschehen sollen, so daßvon Straßburg wiederholt über Mangel an Metallen geklagt wurde. Der Grund dieser Unter-brechung war der, daß trotz wiederholter Ansuchen aus den öffentlichen Kassen (mit Ausnahme