Hälfte des dritten Monats verlängern mußte, so war dieß theils Folge der Saumseligkeit undTheilnahmlostgkeit, welche das Publikum während des ganzen ersten Monats fast gänzlich von denEinlösungsbureau; fern hielt. Es waren daher in Ermanglung weiterer Nachfrage nach neuen Mün-zen die im Laufe Novembers anlangenden bereits an andere, später erst zur Einlösung gelangendeKantone versendet worden. Theils und hauptsächlich war die im Dezember eingetretene momentaneUnterbrechung der Einlösung eine Folge der Dezcmbcrereignisse in Paris , indem während der zunächstdarauf folgenden 14 Tage die dortigen Prägungen unterbrochen wurden, während gerade um dieseZeit in den beiden erwähnten Kantonen das Publikum endlich und zwar so massenhaft in die Ein-lösungsburcau; strömte, daß die sämmtlichen Borrälhe an neuen Münzen zeitweise erschöpft waren.
Am 1. Dezember begann die Einlösung in den Kantonen Baselstadt und Baselland-schaft und Aarg au. Endlich wurde sie durch bundesräthlichen Beschluß vom 17. Dezember fürLuzern, Uri, Schwyz und Unterwaldcn auf den 1. Januar 1852 angeordnet. Für Zug,und Glar us wurde die Einlösung auf Mitte Februar bis Mitte Apnl, für Zürich und Schafs-hausen von Mitte März bis Mitte Mai, für Thurgau, St. Gallen und Appenzell vonMitte Mai bis Mitte Juli, für Graubünden und Tessin Juni und Juli, endlich für Genf MetteJuli bis Mitte August angewiesen (in letzterm Kanton für die dezimalen Gcnsermünzen, deren Zer-störung und Umschmelzung wie die der übrigen kantonalen Münzen, entgegen den Wünschen Genfs,der Konsequenz wegen beschlossen worden war).
Endlich ordnete der Bundesrath für die zweite Hälfte des Monats August einen für die ganzeSchweiz gültigen, nachträglichen Einlösung-termin vielfach geäußerten Wünschen gemäß an, dessenZweckmäßigkeit schon daraus erhellt, daß auf denselben noch gegen 70000 Fr. an alten Münzen ein-gebracht wurden.
Auf das von einigen Kantonen (Aargau, Basel , Zug) gestellte Begehren, durch ein Konkordateine bleibende Tarifirung der deutschen groben Geldsortcn aufzustellen, glaubte der Bundesrath, ge-stützt auf Art. 36 der Bundesverfassung (gegen kantonale Konkordate zur Regulirung des Münz-wesens) nicht eintreten zu dürfen. Dagegen verordnete derselbe als vorübergehende Maßregel am19. November 1851 , daß jeweilen noch während der zwei Einlösungsmonate die eidgenössischenKassen in den betreffenden Kantonen die deutschen Münzen nach dem folgenden Tarife annehmensollten:
Kronen- und Brabanterthaler zu Fr. 5. 70 (vom 2. Januar 1852 an aber auf Fr. 5. 67herabgesetzt),
Zweiguldenstücke L Fr. 4. 20,
Einguldenstücke L Fr. 2. 10 und
österreichische Zwanziger L 84 Rappen.
Durch ein Bundcsgcsetz vom 13. Christmonat 1851 wurde dann bestimmt:
Art. 1. Daß rücksichtlich des (durch das Gesetz vom 7. Mai 1850 aufgestellten) Reduktions-fußes von 1 Franken alter Währung — lE/,^ Franken neuer Währung unter alter eidgenös-sischer Währung zu verstehen seien, Brabanter- oder deutsche Kronenthaler zu 392 Rappen,
Fünssrankenthaler zu 340 Rappen,
französische Scchslivresthalcr zu 390 Rappen,
schweizerische grobe Silbersorten nach den Bestimmungen des Münzkonkordats vom 14. Juli 1819.