Buch 
Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
Entstehung
Seite
123
JPEG-Download
 

123

Art. 2. Dieser Reduktionsfuß findet Anwendung auf alle zwischen der Eidgenossenschaft undKantonen, Korporationen oder Privaten bestehenden Verträge und Verpflichtungen jedweder Art,welche von der Epoche vor dem 1. Juli 1850 datiren und in denen eidgenössische Währungstipulirt ist.

Art. 3. Bei solchen Verträgen, in denen für die Zahlung die Wahl unter mehreren Münz-sorten nach andern Werthungen für diese letztem, als die in Art. 1 ausgestellt sind, frei steht, solldie Reduktion nach folgendem Tarif geschehen:

Für Brabanter-, resp. Kronenthaler zu 405 Rappen oder im Lchl/zGuIdenfuß zu 150 Rappenist zu rechnen 1 Franken alte Währung zu 1"-o/,Eo Franken neue Währung.

Für Brabanter-, resp. Kronenthaler zu 395 Rappen oder Fünffrankenthaler zu 345 Rappenist zu rechnen 1 Franken alte Währung zu Franken neue Währung.

Für Brabanter-, resp. Kronenthaler zu 400 Rappen oder Fünffrankenthalcr zu 350 Rappen istzu rechnen 7 Franken alte Währung gleich lO Franken neue Währung.

Bei Verträgen, in welchen ausdrücklich Kantonalwährunz bestimmt ist, soll die Umwandlungnach dem von dem betreffenden Kanton gesetzlich aufgestellten Reduktionsfuß stattfinden.

Art. 4. Bei Verträgen der im Art. 2 bezeichneten Art, in denen die Zahlung nur in Einerbestimmten Münzsorte nach einer bestimmten Werthung für diese letzte festgesetzt ist und welcheentweder nicht in die Kategorie der Kantonalwährunz fallen oder wofür der Reduktionsfuß von derbetreffenden Kantonalgesetzgebung sich nicht aufgestellt findet, soll berechnet werden:

der Brabanter- oder Kronenthaler zu 5^/iooo Franken neue Währung;

der Fünffrankenthaier zu 5 Franken neue Währung;

der Schweizerneuthaler zu 5806/,E Franken neue Währung;

der französische Sechslivresthaler bei Verträgen vor dem 15. Juli 1830 zu 5^6/^g„, beispätern Verträgen zu 5?^/,^ Franken neue Währung.

Art. 5. Verträge, welche in der durch das Gesetz vom 7. Mai 1850 aufgestellten provisorischenWährung abgeschlossen worden sind, sollen reduzirt werden, nach dem Verhältniß von 71 Frankenprovisorische Währung für 100 Franken neue Währung.

Am 16. Januar 1852 bezeichnete dann der Bundesrath folgende Münzsorten als solche, welchein.genauer Uebereinstimmung mit dem schweizerischen Münzsysteme ausgeprägt, daher den schweize-rischen Münzen gleich zu achten seien und obligatorischen Kurs haben sollten, nämlich: 5, 2, 1,Vr, V» und i/z Franken von Frankreich, Belgien, Sardinien, Parma, dem ehemaligen italienischen Königreich und der ehemaligen cisalpinischen Republik. — Diese Verfügung mußte jedoch baldnachher für die ^Franken annullirt werden, weil Frankreich diese Sorte für Ende Jahres außerKurs setzte. Es beschloß daher der Bundesrath am 17. Mai 1852 die Außerkurssetzung dieserMünzsorte vom 1. September an.

Am 19. Januar ordnete der Bundesrath, nachdem die h. Bundesversammlung am 28. Dezem-ber 1851, entgegen der Bestimmung des Reglements über Einlösung der alten Münzen — beschlossen hatte,es seien auch die ganz abgeschliffenen Münzen bei der Einlösung zum Nennwerthe anzunehmen, es seidiesem Beschlusse Folge zu geben; ebenso verfügte er, daß auch die verrufenen und falschen Münzen zumMetallwerth (l Fr. per Pfd. als ungefähren Kupferwerth) angenommen werden sollen. Später bestimmtedie Münzkommisfion den Metailwerth der verrufenen Sorten in einem besondern Tarif (vom 5. März 1852).

16 *