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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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Im Laufe des Jahres 1851 wurde die Flüchtlingsangelegenheit durch ein Dekret des Bundes-rathes insofern wieder den Kantonen überlassen, als sie die denselben zugetheilten Flüchtlingeauf eigene Gefahr und Verantwortlichkeit zu übernehmen hatten, wogegen sich der Bund nur die-jenigen Maßregeln vorbehielt, welche die Bundespolizei nothwendig machte.

In Folge eines inzwischen von der französischen Regierung gemachten Anerbietens , diejenigenpolitischen Flüchtlinge, welche nach England oder Amerika auszuwandern gesonnen seien, auf eigeneKosten zu befördern, verminderte sich die Zahl derselben um einige, so daß am Ende des Jahressich im Kanton Zürich noch 96 befanden, von denen 63 ihm zugetheilt, 33 andern Kantonen ange-wiesen, oder ausnahmsweise vom Bunde auf eigene Gefahr geduldet waren. — Durch freiwilligeAbreise mehrerer Flüchtlinge hatte sich die Zahl der im Kanton sich aufhaltenden bis auf 68 ver-mindert, von denen aber nur 47 demselben zugetheilt waren. Zu Ende des Jahres 1855 befandensich nur noch 56 im Kanton Zürich und seither hat die Flüchtlingsangelegcnheit in den Jahren1856—1860 zu keinen besondern Verfügungen Veranlaßung gegeben.

Forstwesen und Forstverwaltung *

Durch das neue Forstgesetz vom 14. November 1850 betreffend die Ordnungs- und Polizeistrafendürfte eine kräftigere Handhabung der Forstpolizei wesentlich ermöglicht werden, da nunmehrUngehorsam gegen wirthschaftliche Anordnungen der forstlichen Oberbehörde und Polizeiübertretungenvon Seite der Vorsteher und Förster von der Forstpolizci selbst geahndet werden können. Aberimmerhin war und ist zum Theil noch für die Forstwirthschaft die kurze Amtsdauer und die schlechteBesoldung der Gemeinds- und Genossenschaftsförster, so wie der Leichtsinn mit welchem vieleGemeinden bei der Wahl derselben zu Werke gingen, äußerst nachteilig. Den meisten Eifer zeigtendie Gemeinden auf den Kulturbetrieb, der nun an vielen Orten mit mehr Umsicht und Sorgfaltbetrieben wird, als früher. Als besonders förderlich sür den Kommunalforstbetrieb darf die Anstellungzweier Forstadjunkte angesehen werden, indem dadurch die Vermessungsarbeiten und die Aufnahme vonWirthschaftsplänen rascher durchgeführt und zugleich den Gemeinden und Genossenschaften genügendeAnleitung beim Vollzüge der Kulturen gegeben werden können. Einen erfreulichen Erfolg hatte dieAufforderung der Direktion des Innern an die Gemeinden und Genossenschaften (1852) zur An-legung von Saat- und Pflanzschulen, zumal die sorgfältige Bcwirthschaftung der Gemeinds- undGenossenschaftswaldungen um so nöthiger wird, als die Privatwaldungen durch Umwandlung inAcker und Wiesland in starker Abnahme sind. Soll aber das Kommunalforstwescn ersprießliche undkauernde Früchte bringen, so darf es nicht bloß auf Gesetzeszwang beruhen, sondern es muß dasselbevom Volke als ein wesentliches Förderungsmittel seiner Wohlfahrt erkannt und betrieben werden.Es muß daher als ein erfreuliches Zeichen für das Eingehen in diese Ansicht betrachte! werden, daß(1853) der landwirthschaftliche Verein ein Memorial an die Direktion des Innern richtete, in welchemsie zum Behuf einer bessern Ausbildung der Förster die Einführung eines (durch die §§ 3 und20 des Forstzesetzes vorgesehenen, aber in Ermangelung der nöthigen Geldmittel noch nicht

* Die Wichtigkeit dieses Gegenstandes dürfte die einläßlichere Besprechung desselben auch sür die Chronik hinlänglichrechtfertigen.