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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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vollkommnung der Waldwirthschaft, und durch Vermehrung des Waldareals, und da das letztereMittel im Kanton Zürich nur in höchst geringem Maße Anwendung findet, so ist man einzig aufdas erstere angewiesen.

Im Jahr 1857 hatte das Oberforstamt die Kreisförster eingeladen, mit ihm zu einer Berathungbehufs eines Antrags an die Direktion des Innern zusammen zu treten, wie der oben erwähntedurch 8 20 des Forstgesetzes in Aussicht gestellte Förstcrunterricht auf ersprießliche Weise ertheiltwerden könnte, und an diesen Antrag den Vorschlag geknüpft »es möchten den pflichttreusten undumsichtigsten Förstern behufs Anregung des Nacheifers Prämien ertheilt werden." Diesem letzternAntrag hat die Direktion im I. 1858 wirklich entsprochen, indem an 27 Gemeinds- und Ge-nofsenschaftsförster theils Prämien an Geld, theils Belobungsschreiben abgereicht wurden. Im Jahr1860 sind drei Gemeinden in Folge der sehr bedeutenden Servitutablösung der Stadt Zürich zuansehnlichem Waldbesitze gelangt, nämlich Horgen mit 79'/^ Juchart, Thalweil mit 67^ Juchart undLangnau mit 123>/z Juchart. Dagegen sind die Privatwaldungen sowohl dem Areal als demHolzvorrath nach in stetem Rückgänge begriffen, so daß das revibirte Forstgesetz mit Recht wenigstensdenjenigen Theil derselben, dessen Erhaltung aus Rücksichten der Gemeingefährlichkeit nothwendigist, der Aufsicht des Staates unterwirft.

Auf den Staatswaldungen hasteten im Jahr 1850 als Passiven zum Theil seit langem folgendeServituten und Holzberechtigungen, s) Auf dem Dettenriedterwald 86 Klafter Nadelbrennholzauf dem Stock, zu Gunsten der Haubesitzer zu Au, Dettenriedt, Kohlbrunnen, Ryken und Schwendi ,diese sich berechtigt Glaubenden fordern die doppelte Klafterzahl und führen deshalb seit 8 Jahrenmit dem Staate einen Prozeß, der noch nicht entschieden ist. Ein Berechtigungstitel ist jedoch außerder Verjährung nicht vorhanden. — Ferner das Holz zu den beiden Tößstegen beim Senn Hof,Gemeinde Seen und zu Au, Gemeinde Zell. Auch diese Abgabe beruht auf alter Uebung; b) aufdem Rütiwald dem Besitzer des Erblehens im Griensberg zu Dürnten sind in dem Erblehenbriefvom Jahr 1817 auf den Fall, daß er auf die Güter eine Wohnung errichtet, 4000' Bauholzunentgeldlich aus dem Rütiwald zugesagt. Die Hälfte dieser Berechtigung hat derselbe jedoch bereitsbezogen; c) auf den Staatswaldungen zu Watt 17'/, Klafter neues Maß Laubholz an die Erblehens-zinspflichtigen zu Watt, laut Erblehensbrief vom Jahr 1824 und Beschluß des Finanzraths vom20. Oktober 1840. Die Bezüger haben das Holz in eigenen Kosten aufzuarbeiten; <l) auf dem Hardzu Einbrach. Das Holz zu Unterzügen und Traghölzern für die Brücke bei der Jllinger Mühlezu Einbrach laut Rechenraths-Erkanntniß aus den Jahren 1680 und 1749; e) auf der Stiftswaldungzu Schwamendingeu laut Urtheil des Obergerichts vom 11. Juli 1850 gehört mit Ausnahme zweierHuben, 8 Klafter unentgeldlich und 10 Klafter gegen Bezahlung von 80 Fr. zu beziehenden Holzes,der ganze nachhaltige Jahresertrag der Hubengenossenschast Schwamendingen.

Von diesen Berechtigungen ist im I. 1851 die Brückenholzabgabe an die Tößstege bei Auweggefallen, da sie durch Beschluß der Finanzdirektion vom 13. Mai 1851 mit Fr. 82. 40 R.losgekauft wurde. Ebenso wurde im I. 1852 endlich der Prozeß in dem Streit mit den Haubesitzernim Dettenriedterwald durch Urtheil des Obergerichts vom 2. Wintermonat 1852 entschieden. DieBerechtigung derselben wurde auf 100^g Klafter* festgesetzt. Nun traten aber die Haubesitzer aufs

* also 13?/io Klafter mehr als bisher.