259
Ertrag
1851.
1852.
1853.
Klafter
1851.
1855.
der Staatswaldungen
4435-/,
3721'/»
3962V,
Stück
4108'/,
4192-/,
an Reisigwellen
>25153
113406 123194 131265
Franken und Rappen
133906
Reinertrag in Geld
60580. 82
47854. 23
52063. -
60135. —
55671. 91
Areal
1856.
1857.
l858.
Juckarten
1859.
1860.
der Staatswaldungen
4489
E-/4°
4911-/»
4891
4885-^
der Gemeinde und Genoffenschastswaldungen
53980
54024
54124'/»
54044-/
54112-/»,
Total des WaldarealsErtrag
58469'/»
58955
59036
Klafter
58935-/»
58997-/»
der Staatswaldungen
4165
4753
4857V,
Stück
5178-/,
5090'/»
an Reisigwellen
120988
144498 140556
Franken und Rappen
136433
138613
Reinertrag in Geld
63192. 68
84258. —
110650. —
127248. 49
128843. 54
Fremdenpolizei und überhaupt Personenpolizei.
In Folge des Beschlusses des schweizerischen Bundesrathes im Jahr 1850 bezüglich Aus-weisung der Mitglieder des deutschen Arbeitervereins in der Schweiz mußtenaus dem Kanton Zürich 86 Individuen weggewiesen werden.
Wegen Uebertretung des Werbverbotes wurden mehrere Kantonsfremde verhaftet und ihrenRegierungen zur Bestrafung zugeführt. Auch wurden wiederholt Kantonsangehörige den Statthalter-ämtern oder den Gerichten zur Bestrafung überwiesen.
Das häufige Erscheinen von Zigeunern, die zwar in der Regel mit richtigen Ausweis-schriften versehen waren, gab Veranlassung die Statthalterämter anzuweisen, genau aus solche Indi-viduen zu achten und diejenigen, die sich nicht über ihren rechtlichen Erwerb ausweisen könntenoder mit Kindern reisen, aus dem Kanton wegzuweisen.
Die propagandistische Thätigkeit einiger Mormonenapostel in der Umgebung von Zürich hatte, nachdem sich herausgestellt, daß die Vielweiberei unter die Lehren derselben gehöre, die Aus-weisung der Mormonen zur Folge.
Auf eine im Jahr 1852 von der k. preußischen Gesandtschaft erlassene Aufforderung an diepreußischen Handwerksgesellen, die Schweiz zu verlassen, hat der Regierungsrath mit Rücksicht auf die Ge-fahr der Heimatlosigkeit, welche aus Nichtbeachtung dieser Aufforderung für die Betreffenden eintretenkönnte, der Polizeidirektion den Auftrag ertheilt, diese Gesellen aus dem Kanton wegzuweisen, was na-mentlich im Bezirk Zürich die Thätigkeit des Statthalteramtes eine Zeit lang bedeutend in Anspruch nahm.
Aus ähnliche Weise wurde den österreichischen Handwerksgesellen und Fabrikarbeitern dasWandern in der Schweiz und der Aufenthalt daselbst verboten, das Verbot selbst aber in der Schweiz nicht publizirt, worauf der Regierungsrath auf Antrag der Polizeidirektion beschloß, daß alle in dieseKategorie gehörenden Individuen mit Inbegriff der österreichischen Maurer, Steinmetzen und Gypserden Kanton Zürich bis zum 1. Wintermonat 1853 zu verlassen haben, wenn sie nicht eine Be-scheinigung ihrer heimatlichen Behörden beibringen können, daß ihnen das Wandern in derSchweiz bewilligt sei. Solche Bewilligungen wurden dann in der Regel für Maurer rc. ertheilt,dagegen nur ausnahmsweise an andere Handwerksgesellen.