Buch 
Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
Entstehung
Seite
259
JPEG-Download
 

259

Ertrag

1851.

1852.

1853.

Klafter

1851.

1855.

der Staatswaldungen

4435-/,

3721'/»

3962V,

Stück

4108'/,

4192-/,

an Reisigwellen

>25153

113406 123194 131265

Franken und Rappen

133906

Reinertrag in Geld

60580. 82

47854. 23

52063. -

60135. —

55671. 91

Areal

1856.

1857.

l858.

Juckarten

1859.

1860.

der Staatswaldungen

4489

E-/4°

4911-/»

4891

4885-^

der Gemeinde und Genoffenschastswaldungen

53980

54024

54124'/»

54044-/

54112-/»,

Total des WaldarealsErtrag

58469'/»

58955

59036

Klafter

58935-/»

58997-/»

der Staatswaldungen

4165

4753

4857V,

Stück

5178-/,

5090'/»

an Reisigwellen

120988

144498 140556

Franken und Rappen

136433

138613

Reinertrag in Geld

63192. 68

84258. —

110650. —

127248. 49

128843. 54

Fremdenpolizei und überhaupt Personenpolizei.

In Folge des Beschlusses des schweizerischen Bundesrathes im Jahr 1850 bezüglich Aus-weisung der Mitglieder des deutschen Arbeitervereins in der Schweiz mußtenaus dem Kanton Zürich 86 Individuen weggewiesen werden.

Wegen Uebertretung des Werbverbotes wurden mehrere Kantonsfremde verhaftet und ihrenRegierungen zur Bestrafung zugeführt. Auch wurden wiederholt Kantonsangehörige den Statthalter-ämtern oder den Gerichten zur Bestrafung überwiesen.

Das häufige Erscheinen von Zigeunern, die zwar in der Regel mit richtigen Ausweis-schriften versehen waren, gab Veranlassung die Statthalterämter anzuweisen, genau aus solche Indi-viduen zu achten und diejenigen, die sich nicht über ihren rechtlichen Erwerb ausweisen könntenoder mit Kindern reisen, aus dem Kanton wegzuweisen.

Die propagandistische Thätigkeit einiger Mormonenapostel in der Umgebung von Zürich hatte, nachdem sich herausgestellt, daß die Vielweiberei unter die Lehren derselben gehöre, die Aus-weisung der Mormonen zur Folge.

Auf eine im Jahr 1852 von der k. preußischen Gesandtschaft erlassene Aufforderung an diepreußischen Handwerksgesellen, die Schweiz zu verlassen, hat der Regierungsrath mit Rücksicht auf die Ge-fahr der Heimatlosigkeit, welche aus Nichtbeachtung dieser Aufforderung für die Betreffenden eintretenkönnte, der Polizeidirektion den Auftrag ertheilt, diese Gesellen aus dem Kanton wegzuweisen, was na-mentlich im Bezirk Zürich die Thätigkeit des Statthalteramtes eine Zeit lang bedeutend in Anspruch nahm.

Aus ähnliche Weise wurde den österreichischen Handwerksgesellen und Fabrikarbeitern dasWandern in der Schweiz und der Aufenthalt daselbst verboten, das Verbot selbst aber in der Schweiz nicht publizirt, worauf der Regierungsrath auf Antrag der Polizeidirektion beschloß, daß alle in dieseKategorie gehörenden Individuen mit Inbegriff der österreichischen Maurer, Steinmetzen und Gypserden Kanton Zürich bis zum 1. Wintermonat 1853 zu verlassen haben, wenn sie nicht eine Be-scheinigung ihrer heimatlichen Behörden beibringen können, daß ihnen das Wandern in derSchweiz bewilligt sei. Solche Bewilligungen wurden dann in der Regel für Maurer rc. ertheilt,dagegen nur ausnahmsweise an andere Handwerksgesellen.