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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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sen Art. — Im Laufe des Berichtjahrs haben 6 Kandidaten für das Notariatsfach die gesetzlichePrüfung bestanden und das Fähigkeitszcugniß erhalten. — Den Rechtsanwälten wird das Zeugnißertheilt, daß sie mit Fleiß und Pflichttreue (einzelne Ausnahmen abgerechnet) die ihnen übertragenenGeschäfte besorgen. Bei vorkommender Veranlassung ermangelte übrigens das Obergericht nicht, diebetreffenden Anwälte zu erinnern, „daß die Führung wirklich trölerhafter Prozesse eines ehrenhaftenAnwaltes unwürdig sei." Ein Prokurator erhielt das Fähigkeitszeugniß zum Behuf seiner Patentirungals Fürsprech und 5 Kandidaten der Kanton sprokuratur erhielten Fähigkeitszeugnisse. — Bezüglichauf die Geschäftsagenten sind keine Klagen eingegangen, die zu ernstem Rügen Veranlassung gegebenhätten. Ein patentirter Geschäftsagent hat sein Patent zurückgegeben; einem Kandidaten wurde diePrüfung erlassen, und von 4 Anmeldungen wurden zwei wieder zurückgezogen. — Im Laufe des Jahreswurden die Protokolle und Archive der Schuldenschreiber der Bezirke Meilen, Hinweil und Uster untersucht und in ganz befriedigendem Zustande gefunden. Auch lauten die Berichte über die Ge-schäftsführung der Schuldenschreiber vollkommen günstig. — In Folge des neuen Schuldbetreibungs-gesehcs vom 1. April 1851 hat das Obergericht unterm 2. April 1852 die Größe der von den Schulden-schreibern zu leistenden Kautionen folgendermaßen bestimmt: Zürich 16000 Fr.; Affoltern, Horgen und Meilen je 12000 Fr.; Hinweil 16000 Fr.; Uster und Pfäffikon je 15000 Fr.; Winterthur 16000 Fr.; Andelfingen 12000 Fr.; Bülach 14000 Fr.; Regensberg 15000 Fr. — Auch über dieGeschäftsführung der Gemeindammänner lauten die Berichte der Bezirksgerichte bedeutend günstiger,als in den frühern Jahren, namentlich in Beziehung auf die Vollstreckung der Schuldbetreibung,was wohl dem neuen Gesetz zu verdanken ist, das den Schuldenschreibern eine beaufsichtigendeStellung über die Gemeindammänner als Vollstrecker des Rechtstriebes anweist. Weniger überein-stimmend lauten die Berichte über die Führung der Pfandbücher durch die Gemeindammänner, wobeijedoch zu berücksichtigen ist, daß die Verordnung über diesen Gegenstand noch ganz neu ist, undvom 11. Oktober 1851 datirt. — In Folge eines Beschlusses des Großen Rathes hat das Ober-gericht in einer Verordnung vom 18. Mai 1852 betreffend „Einschärsung des Verbotes des Bericht-annehmens von Seite einzelner Mitglieder von Gerichten/ und betreffend „die Entschädigung derobsiegenden Prozeßpartei" die angemessen scheinenden Bestimmungen aufgenommen. — Dagegenwiederholt der Bericht, daß noch immer als der wundeste Fleck unserer ganzen Gesetzgebung derZustand unseres Konkurswescns anzusehen sei, und daß, nach Beendigung der Berathung desprivatrechtlichen Gesetzbuches, die Erlaffung einer Konkursordnung dringend nothwendig sei." Mitdem 1. Januar 1852 ist die vom Großen Rath beschlossene Reform der Strafrechtspflege inKraft getreten.

Bezüglich auf das nun in Folge der eingetretenen Veränderungen in der Strafrechtspflegeabtretende Kriminalgericht dürste es hier an der Stelle sein, zu bemerken, daß dasselbe währendseines 22jährigen Bestandes 7813 Geschäfte erledigt hat, (nämlich: Erlaffung von 4778 Urtheilen,Niederlegung von 2999 Prozeduren ins Gerichtsarchiv und Ueberweisung von 36 Prozeduren anandere Gerichte). — In den durch Urtheil erledigten Prozeduren waren 7578 Angeklagte betheiligt,von denen 5883 schuldig erklärt, 951 von der Instanz entlassen und 744 freigesprochen wurden.— Ueber die 5883 Verurtheilten wurden folgende Strafen ausgesprochen, wobei in sehr vielenFällen jedoch verschiedene Strafakten mit einander verbunden wurden. Todesstrafe: 5 (vomObergericht in allen Fällen bestätigt, aber in Folge von Begnadigung durch den Großen Rath in

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