Buch 
Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
Entstehung
Seite
270
JPEG-Download
 

270

Urtheile (in Straffällen) die Zahl der Appellationen um mehr als das Sechsfache übersteigt, und daßvon diesen letzter» ca. drei Viertheile für unbegründet erklärt werden mußten.

Bezüglich auf die Kreisgerichte glaubte man ein Institut zu schaffen, durch welches Streitig-keiten von geringerer Bedeutung und kleinere Strafsachen schnell und ohne große Kosten erledigtwerden sollten; allein der Erfolg ist bedeutend hinter den Erwartungen zurückgeblieben, weßhalbschon wiederholt die Zweckmäßigkeit dieses Instituts bezweifelt wurde. Der Grund warum dieseGerichte nicht das leisteten, was man von ihnen erwartete, liegt aber darin, daß man nicht zugleichein einfaches Verfahren eingeführt hat, und daß Streitigkeiten von geringem Belange ganz aufdemselben oft sehr weitläufigen und kostspieligen Wege behandelt werden müssen, wie solche, derenWerth in die Tausende geht.

Rückfichtlich der Geschäststhätigkeit der Friedensrichter wird im Allgemeinen gewünscht, daßüberall an diese Stellen gebildete und mit dem nöthigen Ansehen und Einfluß ausgerüstete Männergewählt werden möchten, da namentlich darin ein großer Uebelstand liegt, daß es noch viele gibt,die nicht im Stande sind, die von ihnen zuwege gebrachten Vergleiche deutlich und klar in Schriftzu verfassen, daß später manchmal über den Sinn solcher Vergleiche abermals Streit entsteht.

1854.

Die Zivilrechtspslege hat durch das neue privatrechtliche Gesetzbuch das nun zum größten Theilfertig ist, einen soliden Haltpunkt gewonnen. Der Verfasser desselben hat unter sorgfältiger Be-nutzung der Resultate einer langjährigen gerichtlichen Praxis mit ausgezeichnetem Geschick das Guteund Brauchbare unserer alten Gesetzgebung mit den Bedürfnissen und Anschauungen der Gegenwartin ein wohl gegliedertes Ganze zu vereinigen gewußt, und in klarer, leicht verständlicher Sprachedas einheimische, im Volke lebende Recht in umfassender Weise dargestellt. Dessenungeachtet bleibtaber den Gerichten ein schönes Feld freier wissenschaftlicher Thätigkeit offen, und bereits war das Ober-gericht schon öfter im Falle über ungleiche Auffassung einzelner Bestimmungen des neuen GesetzbuchesInterpretationen zu ertheilen.*) — Die im Bericht vom vorigen Jahre angedeuteten Unordnungenin der Kanzlei Grüningen veranlaßten das Obergericht, das ganze dortige Notariatsarchiv einersorgfältigen Untersuchung zu unterwerfen, alle darin vorfindlichen, muthmaßlich nicht mehr gültigen,aber noch unentkrästeten Schuldbriefe mit allen darauf bezüglichm Notizen, welche über die möglicheTilgung derselben und den Grund ihrer Aufbewahrung in »„entkräftetem Zustande Aufklärung ent-halten, zu sammeln und sammt einem darüber anzufertigendem Verzeichnisse dem Bezirkgericht zu Handendes Obergerichts einzusenden. — In Vollziehung des unterm 2. Weinmonat 1853 erlassenen Gesetzesbetreffend Lostrennung der Gemeinden Rüti und Dürnten vom Notariat Grüningen und Anschlußan dasjenige von Wald, hat die Ausscheidung der Protokolle und des Archivs durch die betheiligtenNotare und die Uebergabe an die Notariatskanzlei Wald unter Aufsicht der Bezirksgerichte theils —soweit sie möglich war — stattgefunden, theils wurde dieselbe angeordnet. — In Bezug ausGrundprotokollbereinigung (s. d. Artikel) gehen die Gemeinden des Bezirks Regensberg fortwährendrühmlich voran. — Im Berichtsjahr wurden noch folgende Notariatskanzleien visitirt: Schwamen-dingen-Dübendors, Riesbach u. d. E., Stadt Zürich, Kloten, Bülach, Eglisau, Regensberg und

*) Zahlreiche Beispiele werden in dem 2 tsten Rechenschaftsbericht des Obergerichls v. I. 18L4 S. 11 ff. mitgetheilt.