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Bezirksgerichtskanzleien' äußert der dicßjährige Bericht seine Zufriedenheit. Im Laufe des Jahreswurden die Kanzleien der Bezirksgerichte Zürich , Meilen und Regensberg visitirt und in be-friedigendem Zustande gefunden.
Ueber die Berrichtungen der Kreisgerichte enthalten die Berichte der Bezirksgerichte keine Klagen,wobei natürlich auf die Bildungsstufe derselben billige Rücksicht genommen werden muß. Immerhinwurde eine bedeutende Anzahl von Streitigkeiten durch dieselben erledigt. — Als eine erfreuliche Er-scheinung wird in dem Berichte des Bezirksgerichts Pfäsfikon hervorgehoben, daß der Friedensrichter derGemeinde Kyburg während des abgelaufenen Jahres keinerlei Geschäfte abzuthun hatte. — Im Ganzenwird über die Verrichtungen der Friedensrichterämter von den obern Bebörden die Zufriedenheit aus-gesprochen, wenn gleich die Protokollführung noch häufig zu Rügen und Anweisungen Veranlassung gibt.
1855
In dieses Jahr fällt die Einführung des zweiten Buches des privatrechtlichen Gesetzbuches,betreffend „das Forderungsrecht". Nicht nur hat der Richter nunmehr die Befriedigung, an derHand des Gesetzes auch in Fällen, deren Entscheidung demselben früher Verlegenheit bereitet hat,sichern Schrittes auf das Ziel hinzuarbeiten, sondern es ist auch dem Volke die Kenntniß desvaterländischen Rechtes ungemein erleichtert worden.
Die Bereinigung der Notariatskanzleien hinsichtlich der in den Archiven derselben vorgefundenenältern, noch unentkräfteten Schuldinstrumente hat das Obergericht vielfack beschäftigt und durchwegzu dem Resultate geführt, daß diese Urkunden zum Zwecke der Löschung den Kanzleien übergebenwurden. Am 28. Brachmonat hat dann das Obergericht im Einverständniß mit dem Rcgierungs-rath eine Verordnung erlassen, durch welche das Verfahren bei den Grundprotokollbereinigungengeregelt und die Vornahme von solchen möglichst erleichtert wird. Unterm 6./20. Oktober 1838 kamzwischen den Regierungen der Kantone Zürich und Thurzau eine Uebereinkunft zu Stande betref-fend Fertigung von Grundstücken, die auf der Grenze liegen; allein erst in diesem Jahre konnteeine Bereinigung des Grundprotokolls Oberstamm heim hinsichtlich des im Besitze von Einwoh-nern der thurgauischen Gemeinden Nußbaumen und Uerschhausen befindlichen, im KantonZürich gelegenen Grundeigenthums geregelt werden. — Nachdem die Grenzverhältnisse zwischen derStadt Zürick und den umliegenden Gemeinden Riesback, Hottingen , Fluntern, Ober-und Unterstraß, welche nach Abtragung der Schanzen lange Zeit bloß provisorisch regulirt gewe-sen waren, endlich eine definitive Feststellung erhalten haben, wurde eine genaue Ausscheidungder Grundprotokolle dieser Gemeinden angeordnet. — Da in manchen Gemeinden eine Vertheilungvon Allmendgut unter die Berechtigten zu Eigenthum Statt fand, meist mit Umgehung der nota-rialischen Fertigung, so fand sich das Obergericht veranlaßt, zu Herstellung der Ordnung undSicherheit unterm 3. Dez. 1855 eine allgemeine Verordnung deßhalb zu erlassen. — Ueber die Ver-richtungen der Notare lauten die Berichte fast durchweg befriedigend. — Von Seite des Obergerichtswurden durch eine Abordnung folgende Notariatskanzleien untersucht: Pfäsfikon, Kyburg, Winter-thur, Oberwinterthur, Wülflingen, Elgg, Andelfingen, Feuerthalen , Stammheim, Rheinau, und imAllgemeinen in befriedigendem Zustand gefunden. Nur gegen einen Notar sah sich das Obcrgerichtzu ernster Rüge veranlaßt. — Von 11 geprüften Kandidaten für Notariatsstellen erhielten 6 dasFähigkeitszeugniß, 2 andern wurde dasselbe verweigert und bei dreien wurde der Entscheid nochnicht getroffen. Ein früher geprüfter Notariatskandidat wurde als Substitut eines funktionirenden