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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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In 14 Sitzungstagen wurden 14 Gesetzes- und Beschlussesentwürfe behandelt, 10 Gesetze undBeschlüsse angenommen, 2 Verträge genehmigt, 8 Wahlen bestätigt, 33 Wahlen und 5 Beeidigungenvorgenommen, 6 Entlassungen bewilligt, 35 Petitionen und 4 Motionen behandelt, 5 Kommissionenniedergesetzt, 2 Begnadigungsgesuche erledigt und 24 Beschlüsse verschiedener Art gefaßt.

1854.

Nachdem die Bundesversammlung die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schulein Zürich beschlossen halle, lag dem Großen Rathe ob, zu entscheiden, ob er die dem Sitze derAnstalt durch das Bundesgesetz auferlegten Verbindlichkeiten übernehmen wolle. Für die Bestreitungder Ausgaben dieser neuen Schule setzt der Bund jährlich eine Summe aus, die bis auf 150,000 Fr.gehen kann, dagegen verlangte er vom Sitze der Anstalt, daß er dem Institute die unentgeldlicheBenutzung der dem Kanton gehörenden Sammlungen gestatte, einen botanischen Garten anweise unddie Siaatswaldungen zu forstwirthschaftlichen Studien benutzen lasse, ferner daß er die erforderlichenGebäulichkeitcn unentgeldlich erstelle, einrichte und unterhalte, endlich daß er dem Bunde einen jähr-lichen Beitrag von Fr. l6.000 an die Ausgaben der Anstalt leiste. — Nachdem nun die Stadt-gemeinde Zürich sich zu einer jährlichen Leistung von Fr. 12,000 verpflichtet und die GemeindenHottingen , Riesdach, Enge, Firmiern, Unterstraß, Oberstraß und Außersihl die Bezahlung einerAversalsumme von Fr. 20,750 zugesichert hatten, so erklärte sich der Große Rath einstimmig fürUebernahme der vom Bunde geforderten Leistungen.

Den Wünschen des schweizerischen Buchhändlervereins, sowie der öffentlichen Meinung entgegen-kommend erklärte der Große Rath den Beitritt zu dem Konkordat über den Schutz des schriftlichenund künstlerischen Eigenthums.

Das im letztjährigen Bericht erwähnte Konkordat über gemeinschaftliche polizeiliche Vorschriftenerwuchs nicht in Kraft, weil nur fünf Stände den Beitritt zu demselben erklärten.

Mit dem Kanton Thurgau wurden zwei Verträge abgeschlossen, von denen der eine den lang-jährigen Sireit über die Grenze zwischen Zürich und Thurgau in der Gegend von Ellikon aufeine für alle Bethciligten befriedigende Weise beseitigt, der andere die Organisation der GemeindeWylen, deren eine Hälfte zum Kanton Zürich, die andere zum Kanton Thurgau gehört, regelt.

Von dem privatrechtlichen Gesetzbuch wurde im Berichtsjahre das dritte Buch, welches dasSachenrecht behandelt, eingeführt. Begreiflich kamen Hiebei verschiedene Abweichungen vom bishe-rigen Rechte vor. So unterscheidet das neue Gesetz zwischen den Arten des Besitzes, führt dasSystem der kanzleiischen Fertigung für dingliche Rechte von Liegenschaften konsequent durch, wasaber eine durchgreifende Verbesserung der Grundprotokolle nach sich zieht. Die Bestimmungen überdas nachbarliche Verhältniß der Grundeigenthümer sind theilweise neu, ebenso die Bestimmungen überdie Entstehung der Grunddienstbarkciten u. s. w. Das neue Gesetz über die Bereinigung derGiundprotokolle sucht diese den Grundeigenthümern möglichst zu erleichtern ohne die Gläubiger zubeeinträchtigen. Auch wird die Bestimmung, daß von Seite des Staates an die Kosten einer Total-bereinigung ein Beitrag geleistet wird, wenn dieselbe auf Grundlage einer geometrischen Vermessungdes Grundcigenthums Statt gefunden hat, durch Verhütung von Streitigkeiten sowohl dem Staats-als dem Gemcindehaushalt großen Nutzen gewähren. — Das Gesetz betreffend Abänderung desfünften Absednittes des Notariatsgesctzes und betreffend die Zeugen- und Expertengebühren wurde theilsdurch die Münzrcsorm, theils durch einige nothwendige materielle Abänderungen veranlaßt. — Im