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Interesse einer zweckmäßigern Notariatseintheilung wurden die Gemeinden Rüti und Dürnten vomNotariate Grüningen abgetrennt und mit demjenigen von Wald vereinigt.
Die wesentlichste Veränderung, welche durch das Gesetz über die Strafanstalt eingeführt wurde,besteht darin, daß dem Direktor die Verwaltung der Oekonomie abgenommen und einem besondernBeamteten übertragen wurde, theils damit der Direktor die ganze Thätigkeit aus die Leitung derAnstalt, die Aufsicht über die Sträflinge und die Einwirkung auf dieselben verwenden könne, theilsum durch eine sorgfältigere Leitung des Gewerbswesens die Oekonomie der Anstalt möglichst zufördern.
In Fortsetzung der Vorarbeiten für die neue Gesetzessammlung wurden die Gesetze betreffenddas Medizinalwesen und die Eintheilung des Kantons erlassen. Bezüglich auf das erstere wurdendie bisherigen zerstreuten gesetzlichen Bestimmungen in Ein Gesetz zusammengefaßt. Das zweite setztdie Eintheilung des Kantons in politischer und kirchlicher Beziehung unter Aufzählung der beste-henden ausnahmsweisen Verhältnisse fest und bestimmt die Stellvertretung der Bevölkerung imGroßen Rathe. Ern ferneres in diese Kategorie gehörendes Gesetz stellt für das bei Wahlen vor-kommende Verfahren gemeinsame Bestimmungen auf und beseitigt dadurch manche Schwierigkeiten,die bisher daraus entstanden, daß die dießfällizen Vorschriften in den verschiedenen Gesetzen zusam-mengesucht werden mußten.
Durch das Gesetz über die Einbürgerung der Heimatlosen und Maßregeln zur Verhinderungder Entstehung neuer Heimatloser wird es möglich gemacht, den wenigen dem hiesigen Kantonzufallenden Heimatlosen nach Vorschrift der Bundcsgesetzgebung auf eine für die Gemeinden keines-wegs lästige Weise Bürgerrechte zu verschaffen.
Der von der Kirchensynode erlassenen revidirten Liturgie für die evangelisch-reformirte Kirchewurde die Genehmigung ertheilt und deren sofortige Einführung beschlossen.
Von den Motionen, welche erheblich erklärt wurden, wird diejenige, welche auf den Verkaufder Lebensmittel nach dem Gewicht statt nach dem Maße gerichtet war, in einem bereits im Ent-würfe vorliegenden Gesetze ihre Erledigung finden.
Nachdem der Große Rath die Errichtung einer Hypothekarkasse aus Staatsmitteln im I. 1852von der Hand gewiesen, dagegen sich erklärt hatte, bei einer soliden Privatanstalt dieser Art sichbetheiligen zu wollen, trat im Berichtsjahr eine Anstalt, welche schon längere Zeit durch eine solideGesellschaft, die frühere Zinskommission (Leu und Comp.), als Privatinstitut allgemeines Zutrauenbesaß und bei welcher der Staat in starkem Maße betheiligt war, auf, als eine Hypothekarkasse,welche den Schuldnern weit günstigere Bedingungen gewähren wird, als jede andere Anstalt älternoder neuern Ursprungs und die zugleich wegen ihres bedeutenden Fonds und in Folge des wegenihres Kredits stets fortdauernden Kapitalzuflusses geeignet ist, allen soliden Geldbegehren auf Terri-torialhypotheken zu entsprechen. Dadurch wurde also die Motion, welche die Errichtung einer Kan-tonalbank bezweckte, als erledigt betrachtet.
In Folge einer Motion, die auf Revision der Steuergesetzgebung gerichtet war, wurde derRegierungsrath zur Hinterbringung eines dießfällizen Gesetzesentwurfes eingeladen und eine Motionfür Abänderung des Großrathsreglements einer besondern Kommission zur Bearbeitung eines solchenReglements überwiesen.
Die Rechenschaftsberichte des Regierungsrathes und des Obergerichtes für 1852 und 1853 wur-