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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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gen, die Erlöschung des Bürgerrechts und das Verfahren bei der Bürgerannahme; der vierte Theilenthält die Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung; der Zünfte Theil beschlägt die Ge-meindeverwaltung. Als neue Bestimmungen im Gemeindegesetz sind u. a. hervorzuheben, daß beiGemeinden, welchen der Staat andauernd außerordentliche Unterstützungsbeiträze leistet, und woüberdieß die fehlerhafte Verwaltung ein Einschreiten im Interesse der Gemeinde wünschbar macht,der Rcgierungsrath vom Großen Rathe ermächtigt werden kann, während der Dauer dieser Unter-stützung die Gemeindsverwaltung von sich aus zu bestellen. Bezüglich auf das Gemeindesteuerwesenwurde u. a. die Bestimmung getroffen, daß in ärmeren Gemeinden das Vermögen weniger, Haus-haltung und Mann dagegen etwas mehr belastet, in reichern Gemeinden aber umgekehrt dasKapital mehr in Anspruch genommen, Haushaltung und Mann dagegen etwas günstiger gestelltwerden.

Die bisher theils in verschiedenen Gesetzen, theils in mehrern ergänzenden Verordnungen desRegierungsrathes enthaltenen Bestimmungen betreffend die Großrathswahlen und die Wahlen indie Kreisgerichte wurden in dem Gesetz über die Kreisversammlungen zusammengestellt.

Unter den erheblich erklärten Motionen ward diejenige, welche auf Erhöhung der Besoldungder Mitglieder des Regierungsrathcs und des Obergerichtes zielte, durch ein bereits erlassenesGesetz erledigt.

Der vom Schwurgericht wegen Giftmordes zum Tode verurtheilte Jakob Brennwald vonMännedorf wurde mit 159 gegen 36 Stimmen begnadigt.

Die Rechenschaftsberichte des Negierungsrathes und des Obergerichts, sowie die Staatsrechnungüber das Jahr 1854 und der Voranschlag für 1856 wurden geprüft und genehmigt.

Im Laufe des Berichtsjahrs wurden in 13 Sitzunzstagen 19 Gesetzes- und Beschlussesentwürfebehandelt, 14 Gesetze und Beschlüsse erlassen, 1 Vertrag genehmigt, 7 Wahlen bestätigt, 32 Wahlenund 31 Beeidigungen vorgenommen, 9 Entlassungen bewilligt, 76 Petitionen und 4 Motionenbehandelt, 5 Kommissionen niedergesetzt, 1 Begnadigungsgesuch erledigt und 53 Beschlüsse verschie-dener Art gefaßt.

1856.

Die gesetzgeberische Thätigkeit des Großen Raths hielt sich in diesem Jahre größtentheils inner-halb der Grenzen der Revision der Gesetzgebung, welche im Jahr 1851 beschlossen wurde und nunallmälig der Vollendung entgegen rückt. — Das zu Anfang des Jahres erlassene Gesetz betreffendAusführung des Bundesgesetzes über die Maß- und Gewichtsordnung vom 23. Christmonat 1851enthält mit Ausnahme der Festsetzung des Medizinalgewichtes nichts Neues. — Die Besoldung derMitglieder des Regierungsrathes und des Obergerichts wurde mit Rücksicht auf die gesteigertenLebensbedürfnisse, den vermehrten Geschäftskreis dieser Beamten und den höhern Anforderungen,welche an dieselben gestellt werden, durch ein besonderes Gesetz angemessen erhöht. — In demGesetze betreffend die Bezirksversammlungen, die Statthalter und die Bezirksräthe, in welchem diern mehrern früher erlassenen Gesetzen und Verordnungen sachbezüglichen Vorschriften zusammen-gefaßt, theilweise umgearbeitet und ergänzt wurden, ist das Stimmrecht für die Wahlen der Bezirks-wahlmänner im Einklang mit 8 42 der Bundesverfassung auf alle seit einem Jahre in der Gemeindewohnenden Schweizerbürger ausgedehnt. Auch ist in dasselbe die neue Bestimmung aufgenommen,daß die Präsidenten, Mitglieder und Schreiber der Bezirksräthe und Bezirksgerichte weder selbst eine