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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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321
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Wirthschaft betreiben noch in einem Hause wohnen dürfen, wo eine solche betrieben wird. — Indem neuen Jagdgesetz wird auf den Wunsch der Mehrzahl der Jagdfreunde dem Patentsystem vordem Rcviersystem der Vorzug gegeben, namentlich auch darum, weil die mit der Hegung in ge-schlossenen Revieren nothwendig verbundene ansehnliche Vermehrung des Wildstandes sehr bald mitden Interessen der Landwirthschaft in Konflikt gerathen müßte. Mit dem Gesetz über die Fischereiwurde die Einführung einer strengern polizeilichen Aufsicht über dieselbe und die Beseitigung vonUebelständen bezweckt, welche nach und nach eine fortschreitende Verödung der Gewässer zur Folgegehabt haben. — Das Gesetz über das Halten von Hunden und die darin angeordnete Taxerhöhunghat die Absicht, der fortwährenden Vermehrung dieser Thiere und der dadurch für das Publikumentstehenden größern Gefahr und Belästigung Schranken zu setzen. — Durch das Gesetz betreffenddie Verwaltung des Staatsvermögens und der Staatseinkünfte wurde eine größere Zentralisationder Finanzverwaltung und eine erleichterte Rcchnungsstellung beabsichtigt.

Das seit 1831 bestandene und nur im I. 1843 durch die gesetzliche Einführung einer doppel-ten Berathung abgeänderte Reglement für den Großen Rath wurde revidirt und es weicht das neueReglement von dem frühern in folgenden wesentlichen Punkten ab: 1) durch angemessene Vorschrif-ten soll ein ordentlicher Besuch der Sitzungen bezweckt werden. 2) Den Mitgliedern des GroßenRaths soll vor den Sitzungen in einer umfassendem Weise, als bisher, von den in Berathungfallenden Geschäften Kenntniß gegeben werden. 3) Jedes Mitglied soll das Recht haben, im Schoßedes Großen Raths über jeden die Kantonalverwaltung betreffenden Gegenstand Auskunft zu ver-langen. Um aber Mißbrauch zu verhüten wurde dieses Recht der Interpellation an gewisse Be-schränkungen geknüpft. 4) In die alljährlich zur Prüfung des Rechenschaftsberichts des Regierungs-raths zu bestellende Kommission sollen weder die Mitglieder des Rezierungsrathcs noch von demselbengewählte besoldete Beamte wählbar sein. 5) Die Kommissionen des Großen Rathes sollen gehaltensein, in der Regel innert Jahresfrist Bericht zu erstatten. 6) Damit in wichtigern Fragen das Volkdie Stimmgebung seiner Repräsentanten kennen lerne, soll auf Verlangen von vierzig Mitgliederneine Abstimmung durch Namensaufruf geschehen.

Von den übrigen Geschäften, welche der Große Rath im Laufe des Berichtsjahrs zu erledigenhatte, ist noch das Begnadigungsgesuch des Jak. Reinberger und Jak. Boßhard von Embrach zuerwähnen, welche wegen Raubmordes vom Schwurgerichte zur Todesstrafe vcrurtheilt wurden. DerGroße Gath verwarf dasselbe im Hinblick auf die Natur des Verbrechens und die damit verbundenengravirendcn Umstände.

Die Rechenschaftsberichte des Regierungsrathes und des Obergerichtes über das Jahr 1855,sowie die Staatsrcchnung und die Uebersicht der Veränderungen im Staatsvermögen während derJahre 1853, 1854 und 1855 wurden nach vorangegangener Prüfung unter Verdankung abgenom-men und der Voranschlag der mutmaßlichen Einnahmen und Ausgaben für 1857 festgesetzt.

Im Berichtsjahre wurden vom Großen Rathe in 8 Sitzungstagen 16 Gesetzes- und Beschlus-sesentwürfe behandelt, 13 Gesetze und Beschlüsse erlassen, 10 Wahlen bestätigt, 37 Wahlen und8 Beeidigungen vorgenommen, 7 Entlassungen bewilligt, 33 Petitionen behandelt, 4 Kommissionenniedergesetzt, 3 Begnadigungsgesuche erledigt und 16 Beschlüsse verschiedener Art gefaßt.

1857.

Im Berichtsjahre wurden vom Großen Rathe folgende Gesetze erlassen: 1) Das Gesetz betreff