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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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send Thierquälerei; dasselbe wurde durch mehrfache Kundgebungen der öffentlichen Meinung veranlaßt,wornach Aergerniß erregende und das Bolksgefühl verletzende Nohheiten gegen Thiere durch gesetzlicheAndrohung polizeilicher Bestrafung möglichst verhindert werden sollten; 2) das Gesetz über die Stem-pelabgabe und die Stempelverwaltunz. Dieses enthält zwei wesentliche Aenderungen des frühernGesetzes, nämlich eine erhebliche Ermäßigung des Zeitungsstempels und die Einführung einesWechselstempels; die erstere wurde beschlossen der Ansicht zu lieb, daß durch den Stempel die Preß-freiheit beeinträchtigt werde; die letztere nach dem Vorgang der meisten auswärtigen Staaten undeiniger Schweizerkantone als eine nicht unbillige Abgabe auf den Wechselverkehr eingeführt. 3) DasGesetz betreffend das Auffallverfahren führt statt der frühern noch vor der sogenannten Bedenkzeitüblichen Kollokation erst nach der Bedenkzeit eine gerichtliche Auffallsverhandlung ein, welche denZweck hat, die in Aussicht stehenden Prozesse beizulegen, die Anhandnahme und Durchführung vonStreitigkeiten, welche keinen praktischen Werth haben, unmöglich zu machen und die wirklich zurVerhandlung gelangenden Auffallspendenzen so vorzubereiten, daß dieselben vom Gerichte ohne einweitläufiges Beweisverfahren und ohne Ausfüllung von Zwischenurthcilen zu entscheiden sind. Fernerist der Gemeinschuldner, der früher gar nicht gehört wurde, nach dem neuen Gesetze nicht nur ver-pflichtet, über seine Vermögensverhältnisse genaue Auskunft zu geben, sondern auch berechtigt, gegenAnsprachen zu protestiren und in eigenem Namen Prozesse zu führen u. s. f. — Mit Rücksicht aufdie bevorstehende Revision der Gerichtsverfassung und der Zivilprozeßordnung wurde dieses Gesetznur provisorisch für die Dauer von 2 Jahren eingeführt.

Von großer Bedeutung und Tragweite sind die vom Großen Rathe gefaßten Beschlüsse inEisenbahnangelegenheiten. Fast gleichzeitig wurden dem Großen Rathe vier Konzessionsbegehren ein-gereicht für Errichtung von Eisenbahnen auf zürcherischem Gebiet, nämlich 1) von Zürich längsdes linken Seeufers bis zur Kantonsgrenze bei Richtersweil, welches, da es von keiner Seite bean-standet wurde, ohne Bedenken ertheilt wurde. 2) Von Zürich durch das Sihlthal nach der Kantons-grenze bei der Sihlbrücke. 3) Von Zürich durch den Bezirk Affoltern an die Kantonsgrenze beiKnonau. 4) Von Wallisellen abwärts an die nordwestliche Kantonsgrenze. Da die 2. und 3. Linieoffenbar Konkurrenzlinien sind und die Konzessionsbewerber für die 3. den Ausschluß der 2. ver-langten, so war zu prüfen, welche dieser beiden Linien die vorzüglichere, den Landesintelessen ent-sprechendere sei. Nachdem eine angeordnete Expertenuntersuchung dem 3. Projekt (Reppischbahn) ent-schieden den Vorzug vor dem 2. (Sihlthalbahn) gab, so erklärte sich der Große Rath für dieReppischbahn mit Ausschluß einer andern in gleicher Richtung und ertheilte derselben die Konzession,jedoch mit der Beschränkung, daß von derselben erst dann Anwendung gemacht werden dürfe, nach-vcm ihre Inhaber dem Gr. Rathe zu seiner Befriedigung den Nachweis werden geleistet haben,daß die Fortführung dieser Linie außerhalb des Kantons Zürich in einer den zürcherischen Interes-sen zusagenden Weise gesichert sei. — Gegen die Ertheilung der Konzession für eine Eisenbahn vonWallisellen abwärts gegen die nordwestliche Kantonsgrenze wurde von der NordostbahngesellschaftEinsprache gemacht, da der Große Rath durch eine frühere Konzession zu ihren Gunsten auf dasRecht verzichtet habe, vor Ablauf von 30 Jahren eine Konkurrenzbahn in der Richtung von Zürich nach Basel — als welche die untere Glattthalbahn anzusehen sei — zu konzesfioniren. Da es nichtin der Stellung des Großen Rathes liegen konnte, über die entgegenstehenden Ansichten und die darüberwaltenden Zweifel zu entscheiden und außerdem es in Frage kam, ob die Konzession wegen