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Verletzung allgemeiner Landcsintereffen verweigert werden dürfe, so ertheilte der Große Rath derNordostbahngesellschast die nachgesuchte Konzession und öffnete dafür der Nordostbahngesellschaft denRechtsweg. Dabei behielt sich jedoch der Große Rath das Recht vor, später zu entscheiden, ob dieBahn über Weiach oder über Niederweningen zu führen sei.
Die Rechenschaftsberichte des Regierungsrathes und des Obergerichts wurden gewohnter Weisebesondern Kommissionen zur Prüfung überwiesen, ebenso die Staatsrechnung für 1856. Die Ab-nahme derselben konnte aber im Laufe des Berichtsjahres nicht mehr erfolgen; dagegen wurde derVoranschlag für das Jahr 1858 festgesetzt.
In 5 Sitzungstagen wurden vom Großen Rathe 3 Gesetzes- und 3 Beschluffesentwürse be-handelt, eben so viele Gesetze und Beschlüsse erlassen, 8 Wahlen bestätigt, 24 Wahlen und 1 Beei-digung vorgenommen, 6 Entlassungen bewilligt, 37 Petitionen behandelt, 4 Kommissionen nieder-gesetzt und 10 Beschlüsse verschiedener Art gefaßt.
1858.
In dieses Berichtsjahr fiel die verfassungsmäßige Erneuerung des Großen Rathes, woraus sicherklärt, daß in der gesetzgeberischen Thätigkeit desselben eine Pause eingetreten ist. — Durch Beschlußvom 6. April hat der Große Rath dem Regierungsrath einen jährlichen Kredit von 5000 Fr.bewilligt zur Verwendung für Hebung und Förderung des Handwerkswesens, namentlich zur Unter-stützung von Unternehmungen und Anstalten, welche von einem zweckmäßig vrganisirten Handwerks-oder Gewerbsvereine ausgehen. Dadurch wurde einem der mehrfachen Wünsche entsprochen, welcheder kantonale Handwerks- und Gewerbsverein mit Petition vom 26. Herbstmonat 1856 an denGroßen Rath gerichtet hat und welche namentlich eine Aenderung der Gesetzgebung im Sinne einerBeschränkung der Gewerbefreiheit bezweckte, welch letzterm Begehren jedoch der Große Rath nachreiflicher Prüfung der Verhältnisse und namentlich auch darum nicht entsprechen zu können glaubte, weileine solche Aenderung mit der durch die Verfassung garantirten Gewerbefreiheit sich nicht vertragenwürde. — Sodann wurde zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen eine Uebereinkunftabgeschlossen, welche zum Zwecke hat, den Angehörigen beider Kantone die Ausübung von Hand-werken jenseits der Grenze des Kantons, in welchem sie wohnen, zu erleichtern, namentlich denselbendie Ausführung von Handwerksarbeiten in den aus dem Gebiete des andern Kantons befindlichenLokalen der Besteller möglich zu machen. Es hatten nämlich die nicht niedergelassenen Schweizer-bürger nach der Gesetzgebung des Kantons Schaffhausen keine Besugniß zur Ausübung eines Hand-werks oder Gewerbes auf dortigem Gebiet.
Einem von der Synode der Zürcherischen Geistlichkeit geäußerten Wunsche entsprechend, faßteder Große Rath den Beschluß: Es sei der Charfreitag an die Stelle des Hohen Donnerstags zumHruptfeste mit Abendmahlsgenuß zu erheben, insofern die sämmtlichen evangelischen und paritäti-schen Stände der Eidgenossenschaft oder doch die große Mehrzahl, namentlich der deutschen Stände,gleichfalls sich hiefür aussprechen.
Unterm 25. Weinmonat faßte der Große Rath den Beschluß, daß der Staat zur Unterstützungeiner von der Volksschullehrerschaft des Kantons Zürich gegründeten Wittwen- und Waisenstiftungfür die nächsten 25 Jahre einen Jahresbeitrag von je Fr. 5 für jeden zur Theilnahme an derStiftung obligatorisch verpflichteten Lehrer leiste. Es konnte nämlich ein hierauf bezüglicher Vertrag
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